Mit der Gesetzesrevision können Gesellschaften nun auch im Geschäftskapital die für sie gängige Fremdwährung nutzen. Zuvor war dies nur in der Jahresrechnung möglich. Zugelassene Währungen sind neben dem Schweizer Franken: Euro, US-Dollar, Britische Pfund und Yen. Kryptowährungen bleiben ausgeschlossen. Die Generalversammlung bestimmt jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres, welche Währung angewendet wird und hält dies in den Statuten entsprechend fest.
Weiter wurde der Mindestnennwert von 0.01 Franken aufgehoben. Neu muss dieser lediglich grösser sein als Null. Dadurch können Unternehmen eine unbegrenzte Anzahl an Aktien ausgegeben. Das Mindestkapital liegt weiterhin bei 100'000 Franken. Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage aber für mindestens 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie geleistet sein und in allen Fällen mindestens 50'000 Franken betragen. Das macht es günstiger, eine AG zu gründen: Hat diese bei der Gründung beispielsweise 100 Aktien à je 100‘000 Franken Nennwert, müssen nur 50'000.00 Franken effektiv einbezahlt werden.
Eine der umfassendsten Neuerungen ist die Einführung eines Instruments für die Veränderung des Aktienkapitals: das Kapitalband. Die Bandbreite kann plus oder minus 50 Prozent des eingetragenen Kapitals betragen und wird von der Generalversammlung festgelegt. Innerhalb dieser Bandbreite kann der Verwaltungsrat das Unternehmenskapital während fünf Jahren erhöhen oder herabsetzen. Das erlaubt eine einfachere Streichung des Überkapitals.
Das Kapitalband ist jedoch nur für Aktiengesellschaften zugelassen, nicht für andere Gesellschaftsformen. Sollte deine Aktiengesellschaft jetzt noch genehmigtes Aktienkapital haben, kann sie wie gewohnt darüber verfügen, bis dieses abläuft. Ihr könnt es aber nicht mehr anpassen und auch kein genehmigtes Aktienkapital mehr beschliessen.
Mit der Gesetzesrevision darf die Generalversammlung neu die Ausrichtung einer Zwischendividende beschliessen. Dabei muss sie sich auf einen geprüften Zwischenabschluss stützen und es muss sich um eine Dividende aus dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres handeln. Eine Prüfung ist neu nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist: Die Gesellschaft hat auf eine eingeschränkte Revision verzichtet oder alle Aktionäre verzichten auf die Prüfung und die Forderungen der Gläubiger werden dadurch nicht gefährdet.
Statt des Eigenkapitals der Gesellschaft steht nun die Liquidität im Zentrum des Sanierungsrechts. Damit ist die Pflicht des Verwaltungsrates, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu planen und überwachen, klar im Gesetz festgehalten. Bei finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens hat er klare Handlungspflichten in vorgeschriebener Abfolge, denen er so schnell wie möglich nachkommen muss:
Die Digitalisierung hat mit diesen Regelungen endlich auch im neuen Aktienrecht der Schweiz Einzug gehalten. Neu müssen Generalversammlungen nicht mehr in physischer Form und in der Schweiz stattfinden. Folgende Möglichkeiten sind gestattet:
Schweizer Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sollten unbedingt die bestehenden Statuten und Reglemente überprüfen und falls notwendig anpassen. Es lohnt sich: Die Anpassungen bedeuten vor allem mehr Spielraum beim Gestalten der Eigenkapitalstruktur. Spätestens am 1. Januar 2025 müssen die Statuten an das neue Recht angepasst sein. Das neue Aktienrecht legt grossen Wert auf die Liquidität. Darum empfehlen wir dir zudem eine solide Budgetplanung und Liquiditätsplanung.