Leitfaden zur Anmeldung von Kurzarbeit für KMU & für Erwerbsausfälle von Selbständigerwerbenden.

7 Min
19.03.2020 17:13:35

Der Leitfaden für KMU und Selbständige

 

1. Die Situation analysieren: Ist es für dich an der Zeit, Kurzarbeit zu beantragen? Was tust du als Selbständige/r?

Was ist Kurzarbeit?

Von Kurzarbeit ist die Rede, wenn die Arbeit in einem Betrieb (oder einer selbstständigen Betriebsabteilung) vorübergehend reduziert oder gar vollständig eingestellt wird. Grundsätzlich muss sie unvermeidbar und auf wirtschaftliche Gründe, sprich fehlende Aufträge, zurückzuführen sein.

Während auch wetter- bzw. umweltbedingte Ausfälle ein Grund für Kurzarbeit sein können, gilt dies nicht für Arbeitsausfälle, die vorübergehend, betriebsorganisatorischer Natur (bspw. Sanierungsarbeiten) oder branchen-, berufs- und betriebsüblich sind.

Was ist in der aktuellen Situation um das Coronavirus anders?

Im Normalfall gilt es für den Arbeitgeber, diverse Schritte einzuleiten, die eine Kurzarbeit allenfalls verhindern können. Das Coronavirus und die damit verbundenen Massnahmen haben jedoch massive Auswirkungen auf die Arbeitswelt und das öffentliche Leben in der Schweiz. Der Bundesrat stellt deshalb mit der Kurzarbeit ein Mittel bereit, um plötzliche und vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen und Arbeitsplätze zu sichern.

Unternehmen müssen im Antragsformular glaubhaft darlegen, weshalb und inwiefern die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle mit dem Auftreten des Coronavirus im Zusammenhang stehen.

Ist das bei dir der Fall? Dann erfährst du in den nächsten Schritten, wie du Kurzarbeit beantragst.

Update vom 26. März 2020: Auch als selbständig Erwerbende/r solltest du hier weiterlesen. Neu wirst auch du entschädigt, wenn du aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Virus, konkret durch die angeordnete Betriebsschliessung, Erwerbsausfälle erleidest.;

 

2. Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» herunterladen

Der erste wichtige Schritt: Lade dir das inzwischen vereinfachte Formular «KAE Voranmeldung COVID-19» herunter. Dieses findest du unter dem obigen Link oder auf der Webseite des SECO.

Update vom 26. März 2020: Du bist Selbstständigerwerbende/r? Für dich wurde ebenfalls eine Möglichkeit geschaffen, um eine Entschädigung für den Erwerbsausfall anfordern zu können. Du verwendest hierfür das Formular «Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung» (318.758).

 

3. Die Fristen des Bewilligungsverfahrens beachten

In der Regel muss die Voranmeldung von Kurzarbeit mindestens 10 Tage, bevor du mit Kurzarbeit beginnen möchtest, bei der kantonalen Amtsstelle (i. d. R. das Amt des Kantons, wo der Sitz deines Unternehmens liegt) eingereicht werden. In Ausnahmefällen kann die Anmeldefrist verkürzt werden. Ein solcher Ausnahmefall bildet das Coronavirus. So wurde die Frist zur Voranmeldung inzwischen aufgehoben.

Update vom 26. März 2020: Für selbständige Personen sind aktuell (26. März 2020) keine Fristen zu beachten. Der Anspruch auf Entschädigung beginnt mit dem Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (dem 17. März 2020). Allerdings befindet sich das Verfahren zur Leistungsanmeldung aktuell noch im Aufbau. Die Verantwortlichen sind bemüht, das System schnellstmöglich, vermutlich aber erst Anfang/Mitte April 2020 voll zur Verfügung zu stellen.

 

4. Voranmeldung ausfüllen

Jetzt heisst es, das Formular sorgfältig auszufüllen. Rechne damit, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Fragen 1-8 gilt es, Schritt für Schritt abzuarbeiten. Dazu gehört auch die Wahl einer Arbeitslosenkasse, bei der die Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden soll. Es besteht freie Kassenwahl.

Angesichts der aktuellen Situation hat der Bundesrat glücklicherweise einige administrative Erleichterungen beschlossen. Die Begründung für Kurzarbeit kann in der Voranmeldung darum inzwischen kürzer gehalten werden als es sonst erforderlich wäre.

Auch ein Handelsregisterauszug und das Formular «Zustimmung zur Kurzarbeit» müssen noch nicht mit der Voranmeldung von Kurzarbeit eingereicht werden. Beizulegen ist jedoch ein Organigramm des Gesamtbetriebes.

KLARA-Tipp: Grundsätzlich ist es sinnvoll, den Beginn von Kurzarbeit wegen der Karenztage, die zu Lasten des Arbeitgebers gehen, wenn möglich nicht auf das Ende des Monats anzusetzen. Aufgrund der aktuellen Lage wurde nach einer bereits gesenkten Karenzfrist diese jedoch komplett aufgehoben.

Update vom 26. März 2020: Selbständigerwerbende füllen Ihr Formular «Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung» (318.758) am besten direkt am Computer oder Laptop aus. Die einzelnen Punkte führen dich leichtverständlich durch das Ausfüllprozedere.

 

5. Mitarbeitende informieren und Einverständnis abholen

Hole deine Mitarbeitenden schon früh mit ins Boot und informiere sie über die aktuelle Situation, in der sich dein Betrieb befindet.

Kurzarbeit kann nur mit Einverständnis der Mitarbeitenden beantragt werden. Aktuell muss das Formular «Zustimmung zur Kurzarbeit» nicht mit der Voranmeldung eingereicht werden. Du musst als Arbeitgeber allerdings schriftlich bestätigen, dass all deine Mitarbeitenden, die von der Kurzarbeit betroffen sind, mit der Einführung einverstanden sind.

Denk daran: Mitarbeitende haben das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Damit bist du als Arbeitgeber verpflichtet, ihnen weiterhin den vollen Lohn auszuzahlen. Gleichzeitig besteht für die betreffenden Mitarbeitenden jedoch ein erhöhtes Kündigungsrisiko.

 

6. Antrag einreichen

Fertig ausgefüllt reichst du den Antrag bei der kantonalen Amtsstelle (KAST) ein, welche den Grund sowie das Ausmass der angemeldeten Kurzarbeit prüft. Unter diesem Link werden alle kantonalen Amtsstellen aufgeführt. Sie beantworten auch allfällige Fragen, die deinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung betreffen.

Seit dem 20. März kann die Kurzarbeit auch telefonisch vorangemeldet werden. In diesem Fall musst du Voranmeldung per Telefon jedoch unverzüglich schriftlich bestätigen.

Momentan müssen sehr viele Gesuche bearbeitet werden, weshalb etwas Geduld gefordert ist. Ein offizieller Entscheid teilt dir (und der gewählten Arbeitslosenkasse) schliesslich mit, ob, über welchen Zeitraum und in welchem Ausmass die Kurzarbeit bewilligt wird. Falls ein negativer Entscheid erfolgt, kannst du innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben.

Update vom 26. März 2020: Als Selbstständigerwerbende/r reichst du deinen Antrag auf Entschädigung inklusive Beilagen (in deinem Fall ist es die Lohnabrechnung der letzten drei Monate) idealerweise als PDF per E-Mail bei deiner Ausgleichskasse ein. Zuständig ist die AHV-Ausgleiskasse, die deine Beiträge erhebt. Hier findest du die betreffende E-Mailadresse: https://www.ahv-iv.ch/de/Kontakte/Kantonale-Ausgleichskassen

 

7. Die Kurzarbeitsentschädigung geltend machen

Nachdem deinem Antrag stattgegeben worden ist, kannst du als Arbeitgeber Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Die Entschädigung muss den betroffenen Mitarbeitenden zum normalen monatlichen Zahltag vorausbezahlt werden. Innerhalb von drei Monaten nach Ende des entsprechenden Monats kannst du den Betrag schliesslich bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend machen.

Auch hier hat der Bund den administrativen Aufwand stark reduziert. Anstelle von zig Dokumenten (sprich statt den Formularen «Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung», «Abrechnung von Kurzarbeit», «Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden», «Zustimmung zur Kurzarbeit» und einem aktuellen Handelsregisterauszug) benötigst du lediglich das Excel «KAE-Abrechnung COVID-19» und geeignete betriebliche Unterlagen zu den Sollstunden, den wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie zur Lohnsumme – beispielsweise Stundenlisten und Lohnjournale – die du beilegst.

Damit deine Abrechnung möglichst effizient bearbeitet und die Kurzarbeitsentschädigung so schnellstmöglich ausbezahlt werden kann, bist du aufgefordert, das Total der Sollstunden und das Total der AHV-pflichtigen Lohnsumme in den entsprechenden Unterlagen hervorzuheben.

Anhand dieser Unterlagen und des Entscheids von Seiten der Amtsstelle überprüft (und korrigiert) die Kasse den Anspruch der einzelnen Personen, den Umfang und das Ausmass der Entschädigung. Diese wird schliesslich direkt auf das Firmenkonto überwiesen.

Alle erwähnten Formulare findest du unter dem folgenden Link: Formulare rund um die Kurzarbeit

Update vom 26. März 2020: Bei Selbständigerwerbenden erfolgt die Entschädigung monatlich nachschüssig. Sobald die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben worden sind, besteht kein Anspruch mehr auf Entschädigung.

 

8. Rechtzeitig ein Gesuch zur Weiterführung einreichen

Bei der Voranmeldung von Kurzarbeit können in der Regel maximal 3 Monate bewilligt werden. Im Zusammenhang mit der Corona-Krise hat der Bund die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit auf 6 Monate verlängert, um das Bewilligungsverfahren zu beschleunigen. Behalte trotzdem ein Auge darauf, dass du – falls nötig – rechtzeitig ein Gesuch um Weiterführung einreichst. Rechtzeitig heisst hier mindestens 15 Tage vor Ablauf.

 

FAQ zum Thema Kurzarbeit

Welchen Zweck erfüllt Kurzarbeit?

  • Entlassungen werden vermieden und Arbeitsplätze erhalten.
  • Vertragliche Vereinbarungen mit Mitarbeitenden gemäss Arbeitsrecht werden eingehalten.
  • Beitragslücken bei den Sozialversicherungen bleiben aus.
  • Die Arbeitskräfte und somit auch das betriebsinterne Know-how bleiben erhalten, Kosten im Zuge der möglichen Personalfluktuation (Stichwort: Einarbeitungskosten) werden eingespart.

Wie viel Kurzarbeitsentschädigung wird wie lange ausgerichtet?

Grundsätzlich beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls. Dabei liegt der Höchstbetrag des versicherten monatlichen Verdienstes aktuell bei CHF 12 350. Eine zweijährige Rahmenfrist, innerhalb der maximal 12 Abrechnungsperioden (diese entsprechen je einem Kalendermonat) ausbezahlt werden, läuft mit der Auszahlung im ersten Kurzarbeitsmonat an. In der aktuellen Situation werden sogar bis zu 18 Abrechnungsperioden ausbezahlt.

Gibt es einen Mindest- und/oder einen Maximalausfall?

Pro Monat muss ein mindestens 10%iger Ausfall der gesamtbetrieblich geleisteten Arbeitsstunden zu verzeichnen sein, um Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erheben zu können.

Gleichzeitig darf der monatliche Arbeitsausfall nur während maximal vier Abrechnungsperioden (innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist) 85% übersteigen.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeit und wer nicht?

Einen Anspruch auf Entschädigung haben grundsätzlich alle beitragspflichtigen Arbeitnehmer, die das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht und die obligatorische Schulzeit absolviert haben. Mitarbeitende im gekündigten Anstellungsverhältnis und Mitarbeitende, deren Arbeitszeit nicht rückverfolgt werden kann, sind von den Ansprüchen ausgenommen.
Per 20. März 2020 wurde die Kurzarbeit vom Bund vereinfacht und ausgeweitet:
  • Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden.
  • Neu soll der Arbeitsausfall auch für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, anrechenbar werden.
  • Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung nun auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden.

Ausserdem kann die Kurzarbeitsentschädigung nun auch für arbeitgeberähnliche Angestellte, das heisst Personen mit massgebenden Entscheidbefugnissen und ihre mitarbeitenden Ehegatten, ausgerichtet werden. Für diese ist zu beachten, dass hierbei maximal eine Pauschale von 3320 Franken für eine Vollzeitstelle geltend gemacht werden kann. Die Pauschale erfährt keine Kürzung.

Was gilt es bei der Lohnabrechnung im Falle von Kurzarbeit zu beachten?

Bedenke bei der Lohnabrechnung, dass die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin auf den ganzen Lohn abzurechnen und zu bezahlen sind. Hierauf hat die Kurzarbeit keinen Einfluss, denn die Berechnungsbasis für die Beiträge ist die Normal-Arbeitszeit.

Update vom 26. März 2020: Zwischenzeitlich kann den Arbeitgebern sowie Selbständigen, die Liquiditätsengpässen entgegenblicken, von Seiten der AHV-Ausgleichskassen ein Zahlungsaufschub gewährt werden. Melde dich bei deiner Ausgleichskasse, um gemeinsam Teilzahlungen zu vereinbaren. Der Zahlungsaufschub durch Teilzahlungen ist über die nächsten sechs Monate von Verzugszinsen befreit.

Was gilt es betreffend Gleitzeitsaldo zu beachten?

Neu (Stand: 20.03.2020) müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.

FAQ für Selbständigerwerbende

Welche Voraussetzungen müssen für eine Entschädigung erfüllt sein?

Anspruch auf eine Entschädigung haben alle Selbständigerwerbenden, die aufgrund einer bundesrechtlich angeordneten Betriebsschliessung zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden.

Für Selbständigerwerbende, die ihren Betrieb nicht schliessen mussten, jedoch weniger Kundschaft und so einen Einkommensverlust zu verzeichnen haben, besteht kein Anspruch. Dasselbe gilt für Selbständigerwerbende, die sich freiwillig für die Betriebsschliessung entschieden haben.

Wie hoch fällt die Entschädigung aus?

Grundsätzlich beträgt die Entschädigung 80% des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens (welches vor Beginn des Anspruchs erzielt wurde). Pro Tag sind dies jedoch höchstens 196 Franken. Den Höchstbetrag des Taggelds erreichen Arbeitnehmende mit einem durchschnittlichen Monatslohn von 7350 Franken (7350 x 0,8 / 30 Tage = 196 Franken/Tag).

Als Beispiel: Leo Locke ist selbständigerwerbender Friseur. Wenn er seine Entschädigung berechnen will, muss er sich auf seinen Tagesverdienst beziehen. Diesen kann er auf Basis seines Jahreseinkommens berechnen, das bei der Festlegung seines letzten AHV-Beitrags herangezogen wurde. Gehen wir von einem Jahreseinkommen von 49 950 Franken aus, ergibt sich daraus ein Taggeld von 111 Franken (49 950 x 0.8 / 360 Tage = 111 Franken/Tag).

 

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