Jahreslohnmeldung in Corona-Zeiten: Darauf musst du achten.

2 Min
16.11.2020 16:20:19

2020 war kein typisches Jahr – auch nicht für die meisten Firmen und Arbeitgeber. Was dieses Jahr auch nicht typisch sein wird: die Jahreslohnmeldung.

Kurzarbeit und Homeoffice lassen grüssen und machen die Lohndeklaration etwas komplizierter als sonst. Doch keine Angst: Wir sind da und zeigen dir, worauf du dieses Jahr in der Jahreslohnmeldung besonders achten musst.

Lohnmeldung: vereinbarten Lohn deklarieren

Der wichtigste Punkt in Bezug auf Kurzarbeit und Lohndeklaration dürfte die meisten Arbeitgeber erstaunen: Zu deklarieren ist nämlich der vereinbarte – d.h. «normale» Lohn – gemäss Arbeitsvertrag und nicht der reduzierte Lohn, der durch die Kurzarbeit entsteht.

In der Lohnabrechnung von KLARA siehst du zum Beispiel, dass die AHV-Abzüge dem vereinbarten Bruttolohn abgezogen wurden. Denn als Arbeitgeber bist du dazu verpflichtet, den «normalen» Sozialabzug für AHV/ALV/IV zu verrechnen – Kurzarbeit hin oder her.

Rechenbeispiel: Lohnabrechnung mit Kurzarbeit

Der Arbeitnehmer hat ein monatliches Gehalt von CHF 5’000. Der Arbeitgeber meldet 80% Kurzarbeit an, was einen effektiven Lohn von CHF 4’000 ausmacht. In der Jahreslohnmeldung sind aber die vereinbarten CHF 5’000 zu deklarieren.

Übrigens: Die wichtigsten Infos über Kurzarbeit und Erwerbsersatz findest du unter diesem Link.

Kurzarbeit im Lohnausweis 2020

Für viele Firmen gibt es eine weitere Besonderheit, die den Lohnausweis 2020 betrifft: Kurzarbeitsentschädigungen sind in Ziffer 7 des Lohnausweises auszuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Lohnbetrag trotz Kurzarbeit überweist.

Rechenbeispiel: Kurzarbeitsentschädigung im Lohnausweis

Der Arbeitnehmer hat ein monatliches Gehalt von CHF 8’000. Der Arbeitgeber meldet 50% Kurzarbeit an und erhält für seinen Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsentschädigung von CHF 3’200 (80%). Als Arbeitgeber bezahlst du aber trotzdem den vereinbarten Lohn von CHF 8’000.

Der Lohnausweis ist wie folgt auszufüllen: Der Betrag von CHF 3’200 ist in Ziffer 7, der Lohn von CHF 4’800 in Ziffer 1 zu deklarieren.

Spesen im Homeoffice abrechnen

Unsere Kunden fragen uns immer wieder: Wie sieht’s aus mit den Spesen, die dieses Jahr etwa wegen der vermehrten Nutzung von Homeoffice entstehen? Wir haben eine gute Nachricht für euch: Zusätzliche Spesenentschädigungen aufgrund der Coronakrise werden vorübergehend auch ohne genehmigte Spesenvereinbarung als steuerfreier Unkostenersatz akzeptiert – bis zu einem Betrag von CHF 200 pro Monat. Dazu zählen zum Beispiel die zusätzlichen Strom- und Infrastrukturkosten.

Sofern eine pauschale Spesenentschädigung für diese Kosten bezahlt wird, ist eine effektive Abrechnung weiterer coronabedingter Spesen ausgeschlossen. Diese Regelung gilt von Mitte März bis Mitte Juni 2020 (d.h. max. 3x CHF 200), wobei die Steuerverwaltung den weiteren Verlauf der Pandemie berücksichtigt.

Der Pauschalspesenbetrag ist in Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises mit dem Hinweis «Entschädigung Kosten Coronavirus-Krise» zu deklarieren. Zudem ist in Ziffer 15 des Lohnausweises eine Bemerkung über die Art der Entschädigung anzugeben (z.B. «Entschädigung coronabedingtes Homeoffice für 3 Monate»).

Wir wünschen dir viel Erfolg!

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