Kennzahlen in der Lohnbuchhaltung 2021

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26.01.2021 15:55:28

1. Unselbständig Erwerbende (Arbeitnehmer) – AHV/IV/EO Beiträge.

Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres der erwerbstätigen Person. Im Jahr 2021 sind das Personen mit Jahrgang 2003. Auch wenn diese Person erst am 31. Dezember den 18. Geburtstag feiert, bezahlt sie trotzdem ab Januar 2021 AHV/IV/EO Beiträge auf das Erwerbseinkommen. Wenn du Lehrlinge oder junge Mitarbeiter beschäftigst, solltest du bei der Lohnabrechnung diesbezüglich darauf achten, dass dein Arbeitnehmer AHV/IV/EO pflichtig wird.

            Die Beiträge sind wie folgt:

            AHV     8.7%

            IV         1.4%

            EO       0.5 %

            Total   10.6% (Arbeitgeber UND Arbeitnehmer)

Dieses Total an Beiträgen wird je hälftig durch den Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bezahlt. Beim Arbeitnehmer werden diese Abzüge gleich beim Lohn abgezogen.

2. Arbeitslosenversicherung ALV


Die Arbeitslosenversicherung (ALV) wird bei allen AHV-versicherten Arbeitnehmern abgerechnet. Es gibt einen ALV Beitrag 1 von 2.2%, dieser wird bis zu einem Jahreslohn von CHF 148‘200.- angewendet. Wenn dein Mitarbeiter einen Jahreslohn von über CHF 148‘201.- hat, musst du zusätzlich den ALV Beitrag 2 von 1% abrechnen.

Auch hier werden die Lohnbeiträge geteilt. Die eine Hälfte zahlst du als Arbeitgeber, die Andere wird dem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen.

3. Selbständig erwerbend – AHV/IV/EO Beiträge


Damit die AHV/IV/EO abgerechnet werden kann, wird das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Veranlagung der direkten Bundessteuer als Berechnungsgrundlage genommen. Die Meldung erfolgt automatisch durch die Steuerbehörde. Der AHV/IV/EO Satz ist tiefer als bei den Beiträgen der unselbständig Erwerbenden: Dieser beträgt bei einem Selbständig Erwerbenden maximal 10%  je nach Jahreseinkommen.

4. Beitragsfreies Einkommen


Wenn du Angestellte hast, deren Lohn den Betrag von CHF 2‘300.- im Kalenderjahr nicht übersteigen, muss nur abgerechnet werden, wenn dein Arbeitnehmer dies so wünscht.

ACHTUNG, dies gilt NICHT für Personen, welche im Privathaushalt angestellt sind. Für diese müssen die Beiträge in jedem Fall abgerechnet werden. 

Bei AHV Rentnern liegt das beitragsfreie Einkommen bei einem Jahreslohn von CHF 16‘800.-.

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