Entschädigung für Kurzarbeit: Infos für Arbeitgeber

2 Min
01.02.2021 17:24:55

Der Bundesrat hat am 20. Januar 2021 den Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit erweitert. Mit dem überarbeiteten Covid-19-Gesetz haben nun mehr Arbeitnehmende Anspruch auf die Kurzarbeit. So sollen die wirtschaftlichen Folgen aufgrund der Pandemie besser abgefedert werden. Die wichtigsten Fragen und Antworten findest du hier.

Kurzarbeit: Was bedeutet das eigentlich?

Die Kurzarbeit soll verhindern, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden. Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) die Lohnkosten der Arbeitnehmenden, die von der Kurzarbeit betroffen sind. Diese Deckung ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt.

Was hat sich ab dem 20. Januar 2021 im Bereich Kurzarbeit geändert?

Der Bundesrat hat am 20. Januar 2021 den Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit erweitert:
  • Die Karenzfrist wird rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 aufgehoben.
  • Die maximale Bezugsdauer bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 wird rückwirkend aufgehoben.
  • Neu haben Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende Anspruch auf KAE.

Was ist eine Karenzfrist?

Die Karenzfrist ist eine Art Wartefrist, in der (noch) keine Zahlungen erfolgen. Diese wird aber von der Arbeitslosenkasse berechnet und du musst dich nicht darum kümmern. Für dich ist die Voranmeldefrist, die 10 Tage vorher erfolgen muss, viel wichtiger.

Wie bedeutet «summarisches Verfahren»?

Das summarische Verfahren ist dazu da, um die Abwicklung für die KAE zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Welche Fristen gelten für die Kurzarbeitsentschädigung?

Die Voranmeldung der Kurzarbeit beträgt immer noch 10 Tage. Wenn diese bewilligt wird, gilt der Anspruch auf maximal 3 Monate. Erst nach der Voranmeldung und der Freigabe kann ein Antrag auf die Entschädigung erfolgen – dies immer frühestens am 1. des neuen Monats und spätestens nach 3 Monaten. D.h: Eine Entschädigung für den Januar muss bis spätestens Ende April beantragt werden. Aber: Eine Voranmeldung kann nicht rückwirkend beantragt werden. Bis dahin müssen von der Arbeitslosenkasse geforderten Unterlagen vorliegen. Seit dem 1. September 2020 beträgt die Höchstbezugsdauer 18 statt 12 Monate.

Wie viel Entschädigung erhalten meine Mitarbeitenden?

Das hängt vom Einkommen der Mitarbeitenden ab:

  • CHF 3470 bis 4340 Einkommen: Entschädigung von CHF 3470 bei vollständigem Verdienstausfall. Teilweise Ausfälle werden anteilig berechnet.
  • Ab CHF 4340 Einkommen: Entschädigung von 80% des Lohns.
  • Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf das Vollzeitpensums hochgerechneten Lohnes statt. Das gilt auch für Stundenlöhne.

Diese Regelung gilt ab dem 1. Dezember 2020 und ist bis zum 31. März 2021 befristet.

Wer hat Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung?

In erster Linie muss der Mitarbeitende damit einverstanden sein, dass sie/er in die Kurzarbeit gesendet wird. Ansonsten sind folgende Personen anspruchsberechtigt:

  • Festangestellte – ausser Sie sind in einem gekündigten Arbeitsverhältnis.
  • Seit mindestens 6 Monaten angestellte Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
  • Seit mindestens 6 Monaten angestellte Mitarbeitende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis mit vertraglicher Kündigungsmöglichkeit.
  • Mitarbeitende im Lehrverhältnis (neu anspruchsberechtigt bis Ende Juni 2021)

Nicht anspruchsberechtigt sind Mitarbeitende,

  • die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen;
  • deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
  • die in einem befristeten Arbeitsverhältnis ohne vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit stehen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit eingesetzt werden (anspruchsberechtigt bis Ende August 2020 im Rahmen der Ausweitung der Anspruchsgruppen);
  • die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des/der Ehegatten/Ehegattin bzw. des/der eingetragenen Partners/Partnerin mitarbeiten (anspruchsberechtigt bis Ende Mai 2020 im Rahmen der Ausweitung der Anspruchsgruppen);
  • die von einer fremden Firma zugemietet worden sind;
  • deren Arbeitsausfall auf eine kollektive Arbeitsstreitigkeit zurückzuführen ist.

Wo und wie muss ich die Kurzarbeit anmelden?

Am schnellsten geht’s über diesen Link.

Das Wichtigste in Kürze
  • Am 20. Januar 2021 hat der Bundesrat den Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit erweitert.
  • Neu haben Lernende und Arbeitnehmende mit befristeten Verträgen Anspruch auf die Entschädigung.
  • Die Karenzfrist wird aufgehoben, die 10-tägige Frist für die Voranmeldung bleibt.

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