MWST-Abrechnung in Zeiten von Corona

2 Min
18.02.2021 08:57:45

Die nächste MWST-Abrechnung steht vor der Tür. Dabei handelt es sich um die Abrechnung des letzten Quartals des Krisenjahres 2020. Worauf du dabei achten musst, zeigen wir dir hier – denn das Coronavirus wirkt sich auch auf deine MWST aus.

Comeback der Verzugszinsen

Zwischen dem 20. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 hat der Bund auf die Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer verzichtet. Seit dem 1. Januar 2021 schuldest du wieder 4% Verzugszinsen, falls die MWST-Zahlung zu spät eintrifft.

Kurzarbeit und MWST

In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Punkte rund um die Kurzarbeitsentschädigung zusammengefasst. Doch wie sieht es mit Kurzarbeit und MWST aus? Es ist ganz einfach: Der Erhalt von Kurzarbeitsentschädigung unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, da es sich dabei um Leistungen der Arbeitslosenversicherung handelt. Die Deklaration in der MWST-Abrechnung erfolgt unter der Ziffer 910 (andere Mittelzuflüsse).

Übrigens: Unter Ziffer 910 werden generell Nicht-Entgelte aufgeführt. Solche Mittelzuflüsse sind zwar in der MWST-Abrechnung anzugeben, werden aber nicht für die Korrektur der Vorsteuer berücksichtigt.

Erwerbsausfall

Selbstständige, die aufgrund von Restriktionen einen Erwerbsausfall aufweisen, erhalten ebenfalls eine Entschädigung. Dazu mehr in diesem Artikel. Diese Entschädigung unterliegt nicht der MWST und muss wie die Kurzarbeitsentschädigung unter der Ziffer 910 der MWST-Abrechnung aufgeführt werden.

Covid-19-Kredite

Du hast letztes Jahr einen Covid-19-Kredit von deiner Bank oder von der PostFinance erhalten? Dann weisst du bestimmt, dass du bis zu CHF 500'000 keine Zinsen bezahlen musst und der Bund für den Kredit bürgt. Doch wie wird der Covid-19-Kredit im Rahmen der MWST behandelt? Die ESTV äussert sich dazu wie folgt: «Bei den kreditnehmenden Unternehmen ergibt sich keine Vorsteuerabzugskürzung». Zu gut Deutsch heisst das: Auch der Covid-19-Kredit sollte in der MWST-Abrechnung unter der Ziffer 910 («andere Mittelflüsse») aufgeführt werden, unterliegt jedoch nicht der MWST.

Restaurants mit Take-Away

Gastrobetriebe, die während des Lockdowns ihre Speisen zum Mitnehmen verkaufen, müssen bei der MWST-Abrechnung besonders aufpassen: Im Rahmen der «normalen» Restaurationsleistungen, d.h. Bedienung im Restaurant, Bar oder Café, gilt der Normalsatz von 7,7%. Wer nun seine Speisen und Getränke (Alkohol ausgeschlossen) «über die Gasse» verkauft oder nach Hause liefert, muss den reduzierten Steuersatz von 2,5% anwenden.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Corona-Krise wirkt sich auf deine MWST-Abrechnung aus.
  • Entschädigungen und Covid-19-Kredite sind in der Ziffer 910 aufzuführen.
  • In Take-Away-Betrieben gilt der reduzierte Steuersatz von 2,5%.

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