Quellensteuer 2021: Das musst du wissen.

2 Min
28.12.2020 12:12:15

Hast du Mitarbeitende, die quellenbesteuert sind? Dann musst du jetzt aufmerksam sein: Ab 1. Januar 2021 tritt das neue Bundesgesetz zur Quellenbesteuerung in Kraft. Wir haben für dich hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Worum geht’s bei der Revision der Quellenbesteuerung?

Bereits 2016 wurde entschieden, das Quellensteuergesetz zu überarbeiten. Das Ziel: Ordentlich besteuerte und quellenbesteuerte Personen sollen gleichbehandelt werden. Zudem gibt’s dank der Revision eine schweizweit einheitliche Berechnung der Quellensteuer.

Für welche Kantone gilt welche Berechnung?

Neu erfolgt die Berechnung der Quellensteuer nach zwei Modellen: Monats- und Jahresmodell. Konkret heisst das, dass gewisse Kantone das Monatsmodell anwenden, andere das Jahresmodell. Zwischen Kantonen mit dem gleichen Berechnungsmodell gibt’s ab 2021 eine einheitliche Regelung. Die allermeisten Kantone wenden das Monatsmodell an. Dazu gehören alle Deutschschweizer Kantone und der Jura. In Fribourg, Genf, Tessin, Waadt und Wallis gilt das Jahresmodell.

Was ändert sich bei den Tarifcodes?

Der Tarifcode D ist nicht mehr anwendbar auf Einkünfte aus einem Nebenerwerb und auf Ersatzeinkünfte (Taggelder, Teilrenten, Leistungen ersatzpflichtiger Dritter). Für Ersatzeinkünfte, die nicht über den Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden, gilt neu der Tarifcode G (bei deutschen Grenzgängern: Tarifcode Q).

Geht eine quellensteuerpflichtige Person gleichzeitig mehreren Erwerbstätigkeiten nach oder bezieht sie Lohnzahlungen und/oder Ersatzeinkünfte von verschiedenen Arbeitgebern (auch ausserhalb der Schweiz), ist das satzbestimmende Einkommen für jedes Arbeits- bzw. Versicherungsverhältnis wie folgt zu ermitteln:

  1. Umrechnung auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad aller Erwerbstätigkeiten (inklusive Ersatzeinkünfte) des Arbeitnehmers.
  2. Umrechnung auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent, wenn der effektive Gesamtbeschäftigungsgrad durch den Arbeitnehmer nicht offengelegt wird.
  3. Umrechnung auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen, sofern die Einkünfte dem Arbeitgeber bekannt sind bzw. bekannt gegeben werden (beispielsweise im Konzern oder mehrere Arbeitsverträge beim gleichen Arbeitgeber).
  4. Kann das Arbeitspensum einer Erwerbstätigkeit nicht bestimmt werden (zum Beispiel für eine pauschalentschädigte nebenamtliche Hauswartstelle), kann der Arbeitgeber für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens den im massgebenden Steuerjahr für die Berechnung des Tarifcodes C zugrunde gelegten Betrag aufrechnen.

Welche Arbeitnehmerbeiträge sind noch quellensteuerpflichtig?

Vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmerbeiträge und Leistungsverpflichtungen für den Arbeitnehmer sind wie bisher quellensteuerpflichtig.

Glücklicherweise konnten sich die Steuerbehörden aller Kantone einigen, dass die folgenden Arbeitnehmerverträge nicht quellensteuerpflichtig sind, sollten sie für alle Arbeitnehmer oder in firmeneigenen Reglementen definierte Arbeitnehmergruppen gleichermassen übernommen werden:

  • Leistungen des Arbeitgebers an rein patronal finanzierte Vorsorgeeinrichtungen;
  • Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorische Unfallversicherung, an die Berufsunfallversicherung (BUV) und Nichtberufsunfallversicherung (NBUV);
  • Beiträge für vom Arbeitgeber abgeschlossene Kollektivkrankentaggeld- und Kollektiv-UVGZusatzversicherungen.

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