Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen im Ausland? Das musst du wissen.

3 Min
10.08.2023 06:30:00

Kaufst du Ware im Ausland und fährst damit über die Grenze, ist der Fall klar: Du deklarierst alles beim Zoll und erhältst eine saubere Abrechnung über die Zollgebühren und die Mehrwertsteuer (MWST). Bei Dienstleistungen aus dem Ausland ist die Sache etwas komplizierter.

Das Gesetz schreibt eine MWST-Deklaration von Dienstleistungen vor – egal, ob du zu Kundschaft im Ausland fährst oder Dienstleistungen ausserhalb der Schweiz wie etwa übers Internet beziehst.

Der Ort der Dienstleistung ist ausschlaggebend

Doch was gilt überhaupt als «Dienstleistung im Ausland»? In einem ersten Schritt ist der Ort der Dienstleistung ausschlaggebend. Im MWST-Gesetz steht: Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat. Für eine korrekte MWST-Abrechnung musst du in einem zweiten Schritt spezifizieren, ob du deine eigenen Dienstleistungen im Ausland anbietest oder Dienstleistungen aus dem Ausland beziehst.

MWST bei Dienstleistungen ins Ausland

Erbringst du Dienstleistungen im Ausland, stellst du die Kundenrechnung ohne MWST aus. Den Umsatz musst du aber natürlich deklarieren und in deiner Buchhaltung angeben, dass du diesen im Ausland generiert hast (Art. 23 MWSTG).

Beispiel 1: Beratungsdienstleistung in Österreich

Dein Unternehmenssitz ist in Luzern und du erbringst eine Social-Media-Beratung nach Österreich. In diesem Fall hat deine Firma eine Dienstleistung im Ausland erbracht.

MWST bei Dienstleistungen aus dem Ausland

Komplizierter aber ist es, wenn du eine Dienstleistung aus dem Ausland beziehst. Dazu gehören zum Beispiel Services von Webdesignern, Grafikern, aber auch Onlinewerbung auf Google oder Facebook. In diesem Fall gilt das Empfängerortsprinzip. Das heisst, die leistungsbeziehende Person oder Firma muss die MWST abliefern und nicht wie üblich der Lieferant oder die Lieferantin. Dieses Verfahren wird in der Schweiz Bezugssteuerpflicht genannt (im Ausland als «Reverse-Charge-Verfahren» bekannt). Dafür müssen mehrere Voraussetzungen gegeben sein (Art. 45 MWSTG), unter anderem, dass deine Firma MWST-pflichtig ist (siehe auch MWST-Info 14). 

Bei jährlich weniger als 100'000 Franken Umsatz, ist das Unternehmen nicht MWST-pflichtig. In dem Fall hast du für Dienstleistungen aus dem Ausland eine Freigrenze bis 10'000 Franken im Kalenderjahr. Aber Vorsicht: Diese Grenze kann schnell überschritten werden. Beispielsweise, wenn die Fassade deines Geschäftes von einer ausländischen Firma gestrichen wird.

Beispiel 2: Werbung auf Google und Facebook bei MWST-pflichtigen Firmen

Dein Unternehmen ist MWST-pflichtig und du schaltest jeden Monat Facebook-Werbung in der Höhe von 100 Franken auf. Am Ende des Quartals sind 300 Franken in der MWST-Rechnung aufzuführen, da die Leistungen der Bezugssteuer unterstehen. Wie kannst du dies prüfen? Kontrolliere deine Rechnung: Ist keine MWST aufgeführt und du hast die Dienstleistung aus dem Ausland bezogen, dann untersteht diese mit grösster Wahrscheinlichkeit der Bezugssteuer.

Ab 10'000 Franken gilt für alle Importe die MWST-Pflicht

Ist deine Firma nicht MWST-pflichtig, du beziehst aber Dienstleistungen aus dem Ausland, die pro Kalenderjahr 10'000 Franken übersteigen? Dann musst du eine Bezugssteuer zahlen. Das heisst: Damit du die MWST auf die Dienstleistungen aus dem Ausland abrechnen und bezahlen kannst, musst du eine MWST-Nummer beantragen. Dies gilt übrigens auch für Privatpersonen

Bezugssteuer bei Wahl der MWST-Abrechnungsmethode

Je nach Wahl der MWST-Abrechnungsmethode kann die Bezugssteuer ein Nullsummenspiel oder zum Kostenfaktor werden. Bei der Saldosteuersatz-Methode ist diese ein zusätzlicher Kostenpunkt, da die Bezugssteuer deklariert und bezahlt werden muss. Bei der effektiven Abrechnungsmethode hingegen stellt diese ein Nullsummenspiel dar. Denn die Bezugssteuer wird zwar deklariert, jedoch in der gleichen Abrechnung als Vorsteuer wieder abgezogen. 

Der Wechsel der Abrechnungsmethode ist darum MWST-rechtlich geregelt und kann nicht nach Belieben gewechselt werden. Besprich deine Geschäftstätigkeit am besten mit der Treuhänderin oder dem Treuhänder deines Vertrauens.

Hier gibt es ausführliche Informationen rund um die MWST.

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Häufig gestellte Fragen

Was schreibt das Gesetz hinsichtlich der Deklaration von Dienstleistungen aus dem Ausland vor?

Das Gesetz verlangt eine Zoll-Deklaration für Dienstleistungen aus dem Ausland, unabhängig davon, ob du zum Kunden ins Ausland reist oder Dienstleistungen aus dem Ausland beziehst, z. B. über das Internet.

Wie wird der Ort der Dienstleistung bestimmt?

Der Ort der Dienstleistung richtet sich nach dem Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung seinen Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat.

Wie wird die MWST für erbrachte Dienstleistungen in fremden Ländern behandelt?

Wenn du Dienstleistungen in fremden Ländern erbringst, stellst du die Kundenrechnung ohne MWST aus. Du musst den Umsatz jedoch dennoch deklarieren und in deiner Buchhaltung angeben, dass dieser aus dem Ausland stammt.

Wie wird die MWST für bezogene Dienstleistungen aus dem Ausland angewendet?

Beziehst du Dienstleistungen aus dem Ausland, wie zum Beispiel Webdesign, Grafiken oder Online-Werbung, kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Wenn dein Unternehmen MWST-pflichtig ist, verbuchst du die MWST für diese Dienstleistungen sowohl als Input- als auch als Output-MWST in deiner MWST-Abrechnung.

Gibt es eine Grenze für die MWST bei Dienstleistungen aus dem Ausland?

Ja, für nicht MWST-pflichtige Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 100.000 Franken gibt es eine Grenze von 10.000 Franken für Dienstleistungen aus dem Ausland. Wenn der Gesamtbetrag der aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen 10.000 Franken übersteigt, musst du die MWST anwenden und möglicherweise eine MWST-Nummer beantragen.

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