Die Massnahmen zur Eindämmung des Covid-19 treffen die Wirtschaft hart. Besonders Selbstständigerwerbende und Einzelunternehmen bekommen dies zu spüren – für viele steht die Existenz auf dem Spiel. Eine Entschädigung will dies verhindern und Einkommenseinbrüche auffangen.
Doch wer genau hat Anspruch und wie lange? Wie viel bekomme ich? Wo stelle ich den Antrag? Hier findest du Antworten auf diese und mehr wichtige Fragen rund um den Corona-Erwerbsersatz.
Der Erwerbsersatz für Selbstständige ist nicht mit Kurzarbeitsentschädigung zu verwechseln. Kurzarbeit ist für Angestellte der Erwerbsersatz für Selbstständige. Beides stellt einen angemessenen Ersatz für den Verdienstausfall aufgrund der Corona-Massnahmen dar.
Anspruch haben selbstständigerwerbende Personen sowie jeweils deren Mitarbeitende wenn folgende Bedingungen gegeben sind:
Die Erwerbsentschädigung lässt sich nicht mit anderen Sozialleistungen kombinieren. Das heisst, wenn du bereits von einer anderen Sozial- oder Privatversicherung finanziell unterstützt wirst, hast du kein Anrecht auf den Corona-Erwerbsersatz.
Eine Ausnahme bildet die Kurzarbeitsentschädigung. Selbstständige die zugleich (Teilzeit) im Angestelltenverhältnis einen Lohn beziehen, haben Anrecht auf Kurzarbeitsentschädigung und Erwerbsersatz. Natürlich nur, wenn die vorhergenannten Voraussetzungen gegeben sind.
Auch die Altersrente schliesst den Corona-Erwerbsersatz nicht aus. Massgeblich zur Berechnung des Erwerbsausfalls ist jedoch, wie weiter unten beschrieben, trotzdem das AHV-pflichtige Einkommen. Ein Einkommen von weniger als 1400 Franken monatlich wird nach dem AHV-Alter nicht als AHV-pflichtiges Einkommen erachtet.
Die Entschädigung musst du direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse anfordern. Für gewöhnlich findest du auf deren Website ein Formular dafür. Sollte deine Ausgleichskasse kein eigenes Formular anbieten, ist es auf diesem Link zu finden. Du musst die Entschädigung für jeden Kalendermonat wieder neu beantragen.
Der Anspruch auf Entschädigung darf ab dem Tag geltend gemacht werden, an welchem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Frühestes Datum ist der 17. September 2020. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erlischt der Anspruch. Das heisst, wenn die Massnahmen aufgehoben werden, die zum Erwerbsausfall geführt haben oder kein Lohnausfall mehr besteht.
Der Erwerbsersatz beträgt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Bruttoeinkommens, das du im Jahr 2019 erzielt hast. Maximal erhältst du 196 Franken pro Tag, eine minimale Höhe gibt es jedoch nicht. Die Ausgleichskasse zahlt die Leistungen am Ende des Monats aus.
Du musst den erhaltenen Corona-Erwerbsersatz in deiner Steuererklärung angeben. Als Nachweis gilt die Auszahlungsmeldung.