Der KLARA Blog für Kleinunternehmer, Neugründer und private Haushalte | KLARA Blog

Zum ersten Mal Mitarbeitende einstellen: Was muss ich als KMU beachten?

Geschrieben von KLARA | 18.09.2026, 15:11:07

Wenn du zum ersten Mal jemanden anstellst, musst du drei Bereiche klären: den Arbeitsvertrag, die Anmeldungen bei den Sozialversicherungen (AHV, Unfallversicherung, allenfalls Pensionskasse) und, falls nötig, die Quellensteuer. Ab dem ersten Arbeitstag kommt die laufende Lohnabrechnung dazu. Die Tabelle zeigt dir, wer was wann wissen will, danach gehen wir jeden Punkt einzeln durch.

Wer meldet was, wann, an wen

 Thema   Meldestelle   Wann 
Arbeitsvertrag / Informationspflicht  Interne Dokumentation)  Vor bzw. spätestens einen Monat nach Anstellungsbeginn 
AHV/IV/EO-Anmeldung  Kantonale AHV-Ausgleichskasse  Sofort bei fehlender AHV-Nummer, sonst je nach Ausgleichskasse 
Unfallversicherung (UVG)  Suva oder privater Unfallversicherer  Vor dem ersten Arbeitstag 
Quellensteuer  Kantonale Steuerverwaltung  Kantonal unterschiedlich, z. B. Kanton Zürich acht Tage 
Berufliche Vorsorge (BVG)  Pensionskasse  Ab Jahreslohn CHF 22'680 (2026) und Alter 18+ 
Krankentaggeld (KTG)  Freiwillig, ausser GAV schreibt sie vor  Vor Anstellungsbeginn empfehlenswert 

 

Phase 1: Vor dem ersten Arbeitstag

Arbeitsvertrag aufsetzen

Rechtlich reicht auch ein mündlicher Vertrag. Schriftlich ist trotzdem sinnvoll, damit Lohn, Pensum und Funktion von Anfang an klar sind. Bei Anstellungen über einen Monat musst du diese Punkte ohnehin spätestens einen Monat nach Beginn schriftlich festhalten (Art. 330b OR).

Prüfen, ob ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gilt

Manche Branchen haben einen allgemeinverbindlichen GAV mit eigenen Regeln zu Mindestlohn, Ferien oder Krankentaggeld. Frage bei deinem Berufsverband nach, ob das auf dich zutrifft.

Dich als Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse anmelden

Das ist der administrative Grundstein für die weiteren Schritte: Erst danach kannst du deine Mitarbeiterin bei der Ausgleichskasse anmelden.

Unfallversicherung organisieren

Kläre, ob dein Betrieb aufgrund seiner Branche bei der Suva versichert sein muss oder ob du einen privaten Unfallversicherer wählst. Diese Versicherung muss stehen, bevor deine Mitarbeiterin zum ersten Mal arbeitet.

Phase 2: Beim Start der Mitarbeiterin 

Mitarbeiterin bei der Ausgleichskasse anmelden

Hat sie noch keine AHV-Nummer, meldest du sie sofort. Hat sie bereits eine, prüfe bei deiner Ausgleichskasse, bis wann du sie melden musst. Gut zu wissen: Die Frist ist nicht bei allen Ausgleichskassen gleich – frag im Zweifel direkt nach.

Nichtberufsunfall-Versicherung berücksichtigen

Arbeitet deine Mitarbeiterin bei dir mindestens acht Stunden pro Woche, ist sie damit automatisch auch für Unfälle in der Freizeit versichert. Diese Prämie zahlt sie über einen Lohnabzug, du zahlst den Anteil für Berufsunfälle. Arbeitet sie weniger, beschränkt sich der Unfallschutz auf die Arbeitszeit selbst.

Quellensteuerpflicht prüfen

Hat deine Mitarbeiterin keine Schweizer Staatsbürgerschaft und keine Niederlassungsbewilligung C, musst du in der Regel Quellensteuer abziehen und bei deiner kantonalen Steuerverwaltung anmelden. Gut zu wissen: Die Anmeldefrist legt jeder Kanton selbst fest, im Kanton Zürich sind es zum Beispiel acht Tage nach Stellenantritt.

Berufliche Vorsorge (BVG) klären

Diese Schwelle entscheidet, ob zusätzlich zur AHV eine Pensionskasse nötig wird: Verdient deine Mitarbeiterin 2026 mindestens CHF 22'680 im Jahr und ist mindestens 18 Jahre alt, meldest du sie bei einer Pensionskasse an. Das eigentliche Alterssparen beginnt erst ab 25 Jahren, bis dahin sind nur Tod und Invalidität versichert.

Krankentaggeldversicherung (KTG) prüfen

Auf Bundesebene ist das freiwillig, ein GAV kann sie aber vorschreiben (siehe Phase 1). Auch ohne Pflicht kann sie dich und deine Mitarbeiterin bei längerer Krankheit finanziell absichern.

Phase 3: Danach, laufend 

Lohn abrechnen

Bei jeder Lohnzahlung müssen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge und gegebenenfalls weitere Abzüge berücksichtigt werden – beispielsweise AHV/IV/EO, ALV, Nichtberufsunfallversicherung, BVG und Quellensteuer.

Beiträge und Steuern überweisen

Die Sozialversicherungsbeiträge werden an die zuständigen Stellen abgerechnet. Falls deine Mitarbeiterin quellensteuerpflichtig ist, musst du auch die Quellensteuer periodisch an die kantonale Steuerverwaltung überweisen.

Jährliche Lohnmeldung machen

Für die jährliche Abrechnung meldest du die ausbezahlten Löhne des Vorjahres deiner Ausgleichskasse.

Ferien und Feiertage berücksichtigen

Deine Mitarbeiterin hat Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr (Art. 329a OR).

Bei Teilzeit gelten zusätzlich Besonderheiten rund um Feiertage. Mehr dazu erfährst du im Artikel Feiertage und Teilzeit korrekt entschädigen.

Beispiel: Die erste Mitarbeiterin in einer kleinen Praxis 

Eine Physiotherapeutin in Luzern eröffnet ihre erste Praxis und stellt eine Rezeptionsmitarbeiterin mit einem 60-Prozent-Pensum an.

Sie schliesst einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab, meldet sich als neue Arbeitgeberin bei der kantonalen Ausgleichskasse und klärt, ob für ihren Betrieb die Suva oder ein privater Unfallversicherer zuständig ist.

Weil der Jahreslohn über CHF 22'680 liegt, prüft sie zusätzlich die Anmeldung bei einer Pensionskasse. Da die Mitarbeiterin Schweizerin ist, fällt in diesem Beispiel keine Quellensteuer an.

Häufige Fragen zur ersten Mitarbeiterin 

Muss ein Arbeitsvertrag in der Schweiz schriftlich sein?

Nein. Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden. Schriftlich ist trotzdem empfehlenswert, damit Lohn, Pensum, Funktion und weitere Bedingungen klar dokumentiert sind.

Bei Arbeitsverhältnissen von mehr als einem Monat müssen die wichtigsten Punkte spätestens einen Monat nach Beginn schriftlich mitgeteilt werden.

Was, wenn ich nicht weiss, ob mein Betrieb bei der Suva versichert werden muss?

Klär das direkt bei der Suva oder einem Unfallversicherer ab. Die Zuständigkeit hängt von der Branche und Tätigkeit deines Betriebs ab.

Wichtig ist, dass die Unfallversicherung vor dem ersten Arbeitstag geregelt ist.

Muss ich mich um die Nichtberufsunfallversicherung separat kümmern?

Die entscheidende Grenze liegt bei acht Arbeitsstunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber.

Ab mindestens acht Stunden pro Woche ist die Mitarbeiterin zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle versichert. Bei weniger als acht Stunden besteht über dieses Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur der Schutz gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten.

Muss ich für eine Mitarbeiterin mit Schweizer Pass Quellensteuer abrechnen?

In der Regel nicht. Quellensteuer betrifft üblicherweise Personen ohne Schweizer Staatsbürgerschaft und ohne Niederlassungsbewilligung C.

Bei Unsicherheit solltest du die konkrete Situation mit der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung klären.

Was passiert, wenn ich eine Anmeldung oder Frist verpasse?

Je nach Fall können Nachzahlungen, Verzugszinsen oder weitere finanzielle Risiken entstehen.

Klär offene Fristen deshalb frühzeitig direkt mit deiner Ausgleichskasse, Versicherung oder der zuständigen kantonalen Stelle.


 

Hinweis: Dieser Artikel wurde sorgfältig anhand offizieller Quellen recherchiert, aber nicht von einer Fachperson für Arbeitsrecht, Sozialversicherungen oder Steuerfragen geprüft. Er ersetzt keine individuelle rechtliche, steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung. Bei Unsicherheiten zu deiner konkreten Situation wende dich an deine Treuhandstelle, Ausgleichskasse oder die zuständige Fachstelle.