Feiertage und Teilzeit: So entschädigst du Mitarbeitende korrekt - mit gratis Leitfaden

2 Min
16.05.2025, 10:48:16

In der Schweiz sind die Regeln nicht immer einfach. Besonders bei Teilzeit oder Stundenlohn braucht es klare Vorgaben – sonst gibt’s schnell Diskussionen. Hier erfährst du, worauf du achten musst.

Nur der 1. August ist garantiert

Der einzige landesweit bezahlte Feiertag ist der 1. August. An diesem Tag erhalten alle Arbeitnehmenden Lohn – egal ob sie im Stunden- oder Monatslohn sind.

Alle anderen Feiertage bestimmt jeder Kanton selbst. Acht Tage dürfen pro Jahr den Sonntagen gleichgestellt werden.

💡 Wichtig: Die Feiertage unterscheiden sich je nach Kanton – manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Prüfe den Feiertagskalender deiner Region.

Teilzeit im Monatslohn

Wenn ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt, erhalten deine Mitarbeitenden im Monatslohn den vollen Lohn.

Fällt der Tag auf einen arbeitsfreien Tag, besteht kein Anspruch, ausser es ist vertraglich anders geregelt.

Bei Teilzeit ist entscheidend, ob ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt. Fällt der Feiertag auf einen Tag, an dem die Person ohnehin nicht gearbeitet hätte, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Ersatzfeiertag. Abweichende Regelungen können sich aus dem Arbeitsvertrag, einem GAV oder NAV ergeben. 

Teilzeit im Stundenlohn

Für Mitarbeitende im Stundenlohn gilt: Nur der 1. August ist gesetzlich bezahlt.

Ansonsten besteht nur ein Anspruch, wenn du das vertraglich regelst.

Üblich ist ein Feiertagszuschlag von 2,3 bis 3 Prozent – zusätzlich zum Stundenlohn.

Beispiel:

Stundenlohn CHF 30.00 → Zuschlag 2,97 Prozent = CHF 0.89 extra pro Stunde.

Tipp für deinen Arbeitsvertrag:

„Mitarbeitende im Stundenlohn erhalten einen Feiertagszuschlag von 2,97 Prozent als pauschale Abgeltung für gesetzlich anerkannte Feiertage.“

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Feste oder flexible Arbeitstage?

  • Feste Arbeitstage: Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag, an dem die Person normalerweise gearbeitet hätte, wird bei Monatslohn der Lohn grundsätzlich weiterbezahlt.
  • Arbeitsfreie Tage: Fällt der Feiertag auf einen Tag, an dem die Person ohnehin nicht gearbeitet hätte, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Ersatzfeiertag.
  • Variable Arbeitszeiten: Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen sollte im Arbeitsvertrag oder Personalreglement klar geregelt sein, wie Feiertage behandelt werden. Zusätzlich können Bestimmungen eines GAV oder NAV gelten.

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Sonderfälle beachten

  • Feiertag während den Ferien: Wird nicht als Ferientag gezählt. Du musst einen zusätzlichen Ferientag gewähren.
  • Feiertag fällt auf freien Tag: Kein Anspruch – ausser anders geregelt.

Gesamtarbeitsverträge (GAV) beachten

In Branchen wie Bau, Gastro oder Coiffeur gelten oft Gesamtarbeitsverträge. Diese enthalten klare Regeln zur Feiertagsentschädigung – und stehen über individuellen Vereinbarungen.

Prüfe, ob dein Unternehmen einem GAV untersteht.

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Fazit

  • Nur der 1. August ist schweizweit gesetzlich geregelt
  • Monatslohn: Feiertage werden bezahlt, wenn sie auf Arbeitstage fallen
  • Stundenlohn: Nur mit vertraglicher Regelung, meistens mit Zuschlag
  •  
  • GAV und kantonale Regeln beachten
  • KLARA macht die Abrechnung einfacher und transparenter

Jahreslohnmeldungen: Worauf muss ich achten?

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