Bonusauszahlungen: Die 5 meistgestellten Fragen

2 Min
21.09.2018 10:47:00

Wer Mitarbeitende mit Bonuszahlungen angestellt hat, muss bei der Lohnadministration einige Dinge beachten. Wir klären auf.

Du führst ein KMU und hast Mitarbeitende mit einer Bonusvereinbarung? Bei der Auszahlung des Bonus tauchen immer die gleichen Fragen auf: in welchen Lohnausweis muss dieser, welche Sozialversicherungen sind geschuldet und wann kommt der Bonus in die Steuererklärung? 

Wir teilen die meist gestellten Fragen in 5 Bereiche auf:

1. Bonus definieren.

Du willst deinen Mitarbeitenden einen Bonus geben? Es gibt verschiedene Varianten, diesen als Zielvereinbarung zu definieren: pro Mitarbeitenden, pro Gruppe oder pro Abteilung.

Finanzielles Ziel: Hängt von einer definierten, finanziellen Kennzahl ab.

Beispiel: Aussendienst-Mitarbeitende im Verkauf = Umsatzziel 250‘000 Franken in 12 Monaten = Bonus von 5‘000 Franken.

Qualitatives Ziel: Wird etwa am Kundenfeedback oder der gestiegenen Kundenzufriedenheit gemessen. Weitere mögliche Kriterien: gute Teamarbeit oder ökologische Ziele (z.B. gute Planung für Kundenbesuch = weniger Autofahrt, umweltverträgliche Produktion, weniger Abfall, etc.).

Persönliches Ziel: Zum Beispiel die Französischkenntnisse verbessern. Idee zur Umsetzung: KMU zahlt Sprachkurs, so dass persönliches Ziel erreicht wird.

Fazit: 
Am besten sind gut messbare Ziele. Bei finanziellen Zielen kannst du anhand von Kennzahlen sehr genau erkennen, ob diese erreicht wurden oder nicht. Aus diesem Grund werden die beiden anderen Ziele eher seltener eingesetzt.

2. Lohnausweis.

Der feste Rechtsanspruch auf einen Bonus gilt, sobald die Bonusauszahlung bereits ausgeführt wurde oder die Auszahlung zugesprochen und garantiert ausbezahlt wird. Ist dies der Fall, muss er im Lohnausweis sowie in der Steuererklärung im aktuellen Jahr unter Ziffer 1 oder Ziffer 3 deklariert werden. Bitte beachte, dass in Ziffer 3 der Bonus nur dann eingetragen wird, wenn ein unterjähriges Arbeitsverhältnis (Eintritt oder Austritt während des Jahres) besteht. Ist die Höhe des Bonus noch nicht bekannt und wird dieser in der Buchhaltung des aktuellen Jahres nicht berücksichtigt und verbucht, dann besteht kein fester Rechtsanspruch und somit erscheint dieser erst im Lohnausweis des nächsten Jahres.

Beispiel 1:

  • Arbeitsverhältnis besteht seit 2016
  • Bonus fest zugesprochen
  • Betrag klar definiert
  • Auszahlung im Februar 2019

= Bonus in Lohnausweis 2018

Beispiel 2:

  • Arbeitsverhältnis besteht seit 2016
  • Bonus fest zugesprochen
  • Betrag noch unklar
  • Betrag wird nicht bereits in der Buchhaltung 2018 berücksichtigt

= Bonus in Lohnausweis 2019

3. Steuerliche Aspekte.

Eine Bonusauszahlung kann sowohl für die Firma als auch für den Arbeitnehmer steuerliche Folgen haben:

Firma: Wenn die Bonuszahlung in der Buchhaltung verbucht ist, ist dies eine Gewinnreduktion und somit wird weniger Gewinnsteuer fällig.

Alternative: Als Inhaber einer Firma besteht die Möglichkeit, eine Dividende zu beziehen. Diese unterliegt einer privilegierten Teilbesteuerung. Achtung: Sich einen kleinen Lohn zu bezahlen und dafür eine Dividende auszuzahlen ist nicht erlaubt! Hier empfehlen wir eine persönliche Beratung mit einem Experten.

Arbeitnehmer: Es kann sein, dass er dadurch in eine höhere Steuerprogression fällt. Das bedeutet: Der Steuersatz und somit die geschuldeten Steuern steigen mit zunehmendem Einkommen an.

4. Sozialversicherungen.

Der Bonus ist bei Auszahlung Sozialversicherungspflichtig! Ausnahme: Der Mitarbeitende hat gekündigt. Dann gilt das Austrittsdatum. Es sind alle gesetzlichen Sozialversicherungen auf den Bonus geschuldet. Bitte beachte, dass die Schuld gegenüber den Sozialversicherungen eventuell nicht mit der steuerrechtlichen korrekten Deklaration übereinstimmt.

Wichtig: Hat der Mitarbeiter eine höhere Lohnsumme als 148‘200 Franken pro Jahr, dann gelten nicht die 2.2 % (Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 1,1 %), sondern die ALV 2 mit einem Satz von 1 % (Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 0.5 %).

5. Auszahlung.

Wie bereits erwähnt, kann der Mitarbeitende zwar eine feste Zusage (fester Rechtsanspruch) auf einen Bonus im laufenden Jahr erhalten –  dieser wird aber vielleicht erst im kommenden Jahr ausbezahlt. Trotzdem sind die Sozialversicherungen (Einkommenssteuer) im Jahr des festen Rechtsanspruchs geschuldet.

Empfehlung: Wenn du eine Zielvereinbarung mit Bonus bei Erreichung mit deinem Mitarbeiter besprichst, dann weise ihn darauf hin, dass es für ihn steuerliche Folgen haben kann.

 

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