Bewertungsgrundsätze beim Jahresabschluss einfach erklärt

2 Min
17.11.2022 07:00:00

Beim Jahresabschluss gilt es, alle deine Aktiven zu bewerten sowie das Fremdkapital, also deine Schulden, auf der Passivseite. Aus der Bilanz ergibt sich dann dein Eigenkapital. OK, damit sagen wir dir jetzt vermutlich nichts Neues. Manchmal sorgt die Bewertung aber für Kopfzerbrechen. Etwa wenn es sich um Maschinen, Fahrzeuge, Warenvorräte oder Beteiligungen handelt. Denn mit welchem Wert diese bewertet werden sollen, können Unternehmen nicht selbst entscheiden: Gemäss Art. 959 OR sind sie «nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich» aufzustellen, um die wirtschaftliche Geschäftslage möglichst zuverlässig aufzuzeigen. Hört sich kompliziert an? Wir erklären es dir einfach, kurz und bündig.

Bilanzvorsicht

Das Wichtigste zuerst: Achte unbedingt darauf, dass du deine Firma niemals überbewertest, die finanzielle Lage also nicht besser darstellst, als sie es in Wirklichkeit ist. Setze im Zweifelsfalle die Aktiven und Erträge stattdessen besser zu tief an. Schulden und Aufwendungen entsprechend eher zu hoch. Diese sogenannte Bilanzvorsicht hilft dir, vorhersehbare Verluste und Risiken frühzeitig zu erkennen.

Ausnahmen bei Bewertungen und Rückstellungen

Die Aktiven darfst du höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bewerten. Ausnahmen bilden hingegen Aktiven mit Börsenkurs:

Ein Fremdwährungskonto wird mit dem Endjahreskurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung bewertet und verbucht. Das heisst, der Saldo per 31. Dezember soll mit dem Auszug des Bankkontos übereinstimmen sowie mit der korrekten Verbuchung des Wechselkurses zu eben diesem Zeitpunkt.

Forderungen aus Lieferung und Leistung müssen mit den offenen Posten auf dem Buchhaltungskonto übereinstimmen. Erst wenn du sie berichtigt und «aufgeräumt» hast, kannst du ein Delkredere bilden. Dafür bewilligt die Steuerbehörde fünf Prozent auf inländische und zehn Prozent auf ausländische Forderungen.

Warenvorräte darfst du bis zu einem Drittel unter dem Anschaffungspreis bewerten. Mit anderen Worten: Ein Drittel des Anschaffungswertes darf als privilegierte Warenreserve verbucht werden. Achtung, dies musst du im Anhang entsprechend ausweisen.

Angefangene Arbeiten und noch nicht in Rechnung gestellte Dienstleistungen zu Herstellungskosten bewerten.

Beteiligungen dürfen höchstens zum Anschaffungswert bilanziert werden. Eine Ausnahme bilden Sanierungen, gemäss Art. 670 OR.

Für Abschreibungen auf Anlagevermögen empfehlen wir, die Abschreibungstabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu verwenden. Damit du keine Zeit mit Suchen verlierst: Du findest sie hier

Offene oder vorausbezahlte Leistungen

Du warst fleissig und hast eine Rechnung bezahlt, die schon das neue Jahr betrifft? Deine Kundschaft hingegen wenigen und du hast Leistungen erbracht, die noch nicht beglichen wurden? Auch solche Fälle gilt es im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Je nachdem, welche Kosten betroffen sind oder ob sogar Garantieansprüche geltend gemacht werden können, verbuchst du diese unter einem der folgenden Konten:

  • Transitorische Aktiven
  • Transitorische Passiven
  • Garantierückstellung
  • Prozessrückstellung
  • Steuerrückstellung

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