Für die meisten Unternehmen liegt die Grenze für die obligatorische MWST-Pflicht bei CHF 100'000 Umsatz pro Jahr. Massgebend ist der Umsatz aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht von der Steuer ausgenommen sind, nicht der Gewinn. Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie für gemeinnützige Institutionen gilt eine höhere Grenze von CHF 250'000.
Nein. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) unterscheidet nach Rechtsform und Tätigkeit:
Führst du eine gewöhnliche Einzelfirma, GmbH oder AG, betrifft dich die CHF 100'000-Grenze. Ältere Angaben zu einem Vereins-Schwellenwert von CHF 150'000 sind überholt, seit die Grenze 2023 auf CHF 250'000 angehoben wurde.
Umsatz. Nicht Gewinn.
Beispiel: Ein Kleinunternehmen erzielt CHF 120'000 Umsatz. Nach Abzug der Kosten bleiben CHF 25'000 Gewinn. Für die Prüfung der MWST-Pflicht zählt der Umsatz von CHF 120'000. Der Gewinn von CHF 25'000 spielt dabei keine Rolle.
Das gilt auch umgekehrt: Ein Unternehmen mit tiefer Marge oder sogar Verlust kann trotzdem mehrwertsteuerpflichtig werden, sobald der Umsatz die Grenze erreicht.
Hier liegt der wichtigste Unterschied: nicht jeder Franken Umsatz zählt gleich.
Die ESTV unterscheidet drei Kategorien von Leistungen:
Für die Prüfung der CHF 100'000-Grenze zählt laut ESTV der Umsatz aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Erbringst du ausschliesslich ausgenommene Leistungen, kannst du also einen höheren Gesamtumsatz erzielen, ohne mehrwertsteuerpflichtig zu werden.
Bist du unsicher, ob deine Leistungen ausgenommen sind, prüfst du das im Einzelfall anhand der MWST-Info 02 "Steuerpflicht" der ESTV oder mit einer Fachperson.
Nein. Für die CHF 100'000-Grenze zählt der Umsatz aus Leistungen im In- und Ausland, sofern diese nicht von der Steuer ausgenommen sind. Auch grenzüberschreitende Umsätze fliessen also in die Berechnung ein, unabhängig davon, wo deine Kundschaft sitzt.
Für ausländische Unternehmen, die Leistungen in der Schweiz erbringen, gelten eigene Regeln zum Beginn der Steuerpflicht. Diese sind hier bewusst nicht vertieft, da sie für Schweizer Selbstständige und KMU in der Regel nicht relevant sind.
Das hängt davon ab, ob du dein Unternehmen neu gründest oder bereits länger führst.
Bei Neugründungen: Du wirst mit der Aufnahme deiner unternehmerischen Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig, wenn zu diesem Zeitpunkt absehbar ist, dass du die massgebende Umsatzgrenze innerhalb der folgenden zwölf Monate erreichst. Das betrifft zum Beispiel Gründerinnen und Gründer, die von Anfang an mit einem grösseren Auftragsvolumen planen. Lässt sich das zu Beginn noch nicht beurteilen, musst du die Situation spätestens nach drei Monaten erneut einschätzen.
Bei bestehenden Unternehmen: Du wirst mehrwertsteuerpflichtig nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem du die massgebende Umsatzgrenze erreicht hast. Überschreitest du die Grenze im laufenden Jahr, beginnt die Steuerpflicht nicht sofort, sondern erst mit dem folgenden Geschäftsjahr.
Behalte deinen Umsatz laufend im Blick, sobald du dich der Grenze näherst. Konkret heisst das:
Ja. Liegst du unter der massgebenden Umsatzgrenze, kannst du laut ESTV trotzdem auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten und dich freiwillig als steuerpflichtige Person registrieren lassen. Dieser Verzicht gilt frühestens ab Beginn der laufenden Steuerperiode und muss danach mindestens eine Steuerperiode lang beibehalten werden.
Ein Grund für den freiwilligen Verzicht ist der Vorsteuerabzug: Als mehrwertsteuerpflichtige Person kannst du grundsätzlich die Vorsteuer auf berechtigten Investitionen und Betriebsausgaben geltend machen. Das kann sich lohnen, wenn du hohe Vorleistungen hast, zum Beispiel bei grösseren Anschaffungen zu Beginn deiner Tätigkeit.
Ob sich das für dich lohnt, hängt von deinem Unternehmen und deiner Kundschaft ab. Arbeitest du hauptsächlich für Privatkundschaft, die keine Vorsteuer abziehen kann, macht die ausgewiesene MWST dein Angebot rechnerisch teurer. Arbeitest du hauptsächlich für andere mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, spielt das für deine Kundschaft meist keine Rolle, weil sie die Vorsteuer selbst abziehen kann.
Wenn du tiefer in die Mehrwertsteuer einsteigen möchtest, findest du in unserem Artikel „Deine MWST im Griff“ einen ausführlichen Leitfaden für Schweizer KMU.
Eine Grafikerin führt seit mehreren Jahren eine Einzelfirma. Ihr Umsatz lag bisher immer unter CHF 100'000.
Dieses Jahr gewinnt sie deutlich mehr Kundschaft. Bis im Oktober hat sie bereits CHF 92'000 Umsatz erzielt und rechnet mit weiteren Aufträgen bis Jahresende. Weil sie ihren Umsatz laufend in ihrer Buchhaltung im Blick hat, sieht sie früh, dass sie die Grenze wahrscheinlich noch im laufenden Jahr überschreitet.
Erreicht sie die CHF 100'000-Grenze bis Ende Dezember, wird sie ab dem folgenden Geschäftsjahr mehrwertsteuerpflichtig und meldet sich entsprechend bei der ESTV an.
Wer seine Umsätze laufend erfasst, statt sie am Jahresende zusammenzusuchen, sieht früher, wie sich der Umsatz entwickelt. Das erleichtert die Einschätzung, ob und wann du die massgebende Umsatzgrenze erreichst, und gibt dir Zeit, die Anmeldung bei der ESTV rechtzeitig vorzubereiten.
Mit KLARA Buchhaltung hältst du deine Umsätze laufend fest: Rechnungen und Belege werden direkt verbucht, dein Bankkonto lässt sich automatisch abgleichen. Bei der Mehrwertsteuer sind die aktuellen Sätze hinterlegt, deine Umsätze werden automatisch in die Abrechnung übertragen und lassen sich elektronisch einreichen.
Mehr zum Thema findest du auch im Beitrag "Kann ich meine Buchhaltung selber machen?" und im Beitrag zu den Pflichtangaben einer Rechnung in der Schweiz.
Für die meisten Unternehmen ab CHF 100'000 massgebendem Jahresumsatz. Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen liegt die Grenze bei CHF 250'000.
Umsatz. Der Gewinn spielt für die Prüfung der Steuerpflicht keine Rolle.
Bei einer Neugründung wirst du steuerpflichtig, sobald absehbar ist, dass du die Grenze innerhalb von zwölf Monaten erreichst. Bei einem bestehenden Unternehmen beginnt die Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem du die Grenze erreicht hast.
Ja. Massgebend ist der Umsatz aus Leistungen im In- und Ausland, sofern diese nicht von der Steuer ausgenommen sind.
Ja. Du kannst freiwillig auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten. Der Verzicht gilt frühestens ab Beginn der laufenden Steuerperiode und muss mindestens eine Steuerperiode beibehalten werden.
Für Einzelfirmen gilt grundsätzlich dieselbe Umsatzgrenze von CHF 100'000 wie für andere Unternehmen. Wann die Steuerpflicht beginnt, hängt unter anderem davon ab, ob die Tätigkeit neu aufgenommen wurde oder das Unternehmen bereits besteht.
Hinweis: Dieser Artikel wurde sorgfältig anhand offizieller Quellen recherchiert, aber nicht von einer Fachperson für Mehrwertsteuer oder Steuerrecht geprüft. Er ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Bei Unsicherheiten zu deiner konkreten Situation wende dich an deine Treuhandstelle, eine Steuerfachperson oder die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).