Du möchtest ausländische Mitarbeitende einstellen und bist dir unsicher, ob sie quellensteuerpflichtig sind? Oder du verlierst im Quellensteuer-Dschungel den Überblick? Keine Sorge, mit diesem Leitfaden erfährst du, was du wissen musst.
Die Quellensteuer ist eine Steuer auf das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von ausländischen Mitarbeitenden ohne C-Bewilligung, die in der Schweiz arbeiten. Sie umfasst die Staats-, Gemeinde- und Bundessteuer sowie oft die Kirchensteuer.
Der Arbeitgebende zieht die Steuer direkt vom Lohn ab, damit der ausländische Mitarbeitende seine Steuerpflicht in der Schweiz erfüllt, bevor er das Land verlässt.
Der Arbeitgebende ist verantwortlich für den Abzug und die Abrechnung der Quellensteuer beim kantonalen Steueramt.
Quellensteuerpflichtig sind:
Die Anmeldung erfolgt beim kantonalen Steueramt des Wohnsitzes der Mitarbeitenden. Bei Grenzgängern ist das Steueramt des Arbeitsortes zuständig.
Die Quellensteuer wird monatlich vom Lohn abgezogen und muss auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein. Die Abrechnung erfolgt meist quartalsweise.
Die Steuer muss innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode überwiesen werden:
Neue Mitarbeitende müssen innerhalb von 8 Tagen nach Stellenantritt gemeldet werden. Änderungen wie Heirat, Geburt oder ein Kirchenaustritt sind ebenfalls umgehend zu melden.
Für den administrativen Aufwand erhalten Arbeitgeber eine Bezugsprovision von 1 Prozent des Quellensteuerbetrags.
Die Tarife variieren je nach Lebenssituation. Beispiele:
Mit gewissen Ländern z.B. Deutschland bestehen gesonderte Tarife L,M, N und P
Arbeitnehmende mit einem Jahreseinkommen über 120’000 CHF werden nach Gesetz ordentlich veranlagt und haben eine ordentliche Steuererklärung auszufüllen.
Bereits bezahlte Quellensteuern werden bei einer ordentlichen Veranlagung angerechnet.
Abzüge wie Säule 3a oder Unterhaltszahlungen können zu einer Tarifkorrektur führen. Diese muss bis zum 31. März des Folgejahres beantragt werden.
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gilt das Steueramt des Arbeitsortes. Doppelbesteuerungsabkommen können abweichende Regelungen enthalten.