Du möchtest einen ausländischen Mitarbeitenden einstellen und fragst dich, ob dieser quellensteuerpflichtig ist? Oder du blickst im Quellensteuer-Dschungel einfach nicht durch? Erfahre hier, wie du am besten vorgehst.
Die Quellensteuer ist eine Besteuerungsmethode für das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit eines ausländischen Arbeitnehmenden ohne Bewilligung C, welcher sich in der Schweiz aufhält. Sie beinhaltet normalerweise die Staats-, Gemeinde- und die direkte Bundessteuer, sowie meistens auch die Kirchensteuer.
Der Arbeitgebende ist gesetzlich verpflichtet dem ausländischen Arbeitnehmenden die provisorisch oder definitiv geschuldete Steuer dem Lohn abzuziehen. Der Arbeitgebende haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
Bitte beachte:
Arbeitgebende müssen sich beim kantonalen Steueramt des Wohnsitzes des ausländischen Mitarbeitenden melden. Beispiel: Firma im Kanton Bern, Mitarbeiter im Kanton Solothurn – Quellensteuer über den Kanton Solothurn abrechnen.
Sie wird monatlich dem Lohn abgezogen und muss zwingend für Arbeitnehmende auf der Lohnabrechnung oder in einer anderen Bestätigungsform des Steuerabzugs ersichtlich sein. Arbeitgebende müssen regelmässig, meistens pro Quartal, die Lohnsumme des Mitarbeitenden melden und den Betrag bezahlen. Übrigens: Mit KLARA Lohn erledigt sich das fast wie von selbst.
Die Tarife variieren je nach Kanton.
Wenn es weitere Einkommen gibt oder ein höheres Vermögen besteht, kann es sein, dass die Steuerverwaltung noch ergänzend eine Steuererklärung wünscht. Überschreitet das Erwerbseinkommen eine bestimmte Höhe, kann eine ordentliche Steuererklärung ausgefüllt und eingereicht werden. Die maximale Einkommenslimite ist in den meisten Kantonen 120‘000 Franken.
Wurde von den ausbezahlten Lohnsummen bereits die Quellensteuer abgezogen, macht das nichts. Denn sollte es zu einer ordentlichen Veranlagung (normale Steuererklärung) kommen, wird die bereits bezahlte Quellensteuer der Steuerrechnung angerechnet.
Die Quellensteuertarife wurden so bestimmt, dass die meisten Abzüge bereits mit eingerechnet sind. Tipp: Fragen lohnt sich immer. Wenn Arbeitnehmende zum Beispiel in die Säule 3a eingezahlt haben, kann es sein, dass es eine Tarifkorrektur gibt. Bitte beachte, dass das Doppelbesteuerungsabkommen hier nicht berücksichtigt wurde.