Quellensteuer leicht gemacht: Umfassender Leitfaden inkl. Checkliste
Du möchtest ausländische Mitarbeitende einstellen und bist dir unsicher, ob sie quellensteuerpflichtig sind? Oder du verlierst im Quellensteuer-Dschungel den Überblick? Keine Sorge, mit diesem Leitfaden erfährst du, was du wissen musst.
Quellensteuer - was ist das?
Die Quellensteuer ist eine Steuer auf das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von ausländischen Mitarbeitenden ohne C-Bewilligung, die in der Schweiz arbeiten. Sie umfasst die Staats-, Gemeinde- und Bundessteuer sowie oft die Kirchensteuer.
Warum wird Quellensteuer erhoben
Der Arbeitgebende zieht die Steuer direkt vom Lohn ab, damit der ausländische Mitarbeitende seine Steuerpflicht in der Schweiz erfüllt, bevor er das Land verlässt.
Wer ist für die Anmeldung verantwortlich?
Der Arbeitgebende ist verantwortlich für den Abzug und die Abrechnung der Quellensteuer beim kantonalen Steueramt.
Wer ist quellensteuerpflichtig?
Quellensteuerpflichtig sind:
- Mitarbeitende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (z.B. Grenzgängerinnen und Grenzgänger).
- Mitarbeitende mit steuerrechtlichem Wohnsitz, aber ohne C-Bewilligung.
Wo muss die Quellensteuer angemeldet werden?
Die Anmeldung erfolgt beim kantonalen Steueramt des Wohnsitzes der Mitarbeitenden. Bei Grenzgängern ist das Steueramt des Arbeitsortes zuständig.
Wie wird die Quellensteuer bezahlt?
Die Quellensteuer wird monatlich vom Lohn abgezogen und muss auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein. Die Abrechnung erfolgt meist quartalsweise.
Fristen und Abrechnungsperioden
Die Steuer muss innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode überwiesen werden:
- Über 3000 CHF und ELM-Meldungen: monatlich
- Unter 3000 CHF und Papierformmeldung: quartalsweise
- Unter 50 CHF und Papierformmeldung: jährlich
Meldepflichten des Arbeitgebers
Neue Mitarbeitende müssen innerhalb von 8 Tagen nach Stellenantritt gemeldet werden. Änderungen wie Heirat, Geburt oder ein Kirchenaustritt sind ebenfalls umgehend zu melden.
Bezugsprovision für Arbeitgeber
Für den administrativen Aufwand erhalten Arbeitgeber eine Bezugsprovision von 1 Prozent des Quellensteuerbetrags.
Tarife der Quellensteuer
Die Tarife variieren je nach Lebenssituation. Beispiele:
- A: Alleinstehend
- B: Verheiratet, Alleinverdienend
- C: Verheiratet, Doppelverdienend
Mit gewissen Ländern z.B. Deutschland bestehen gesonderte Tarife L,M, N und P
Nachträgliche Steuererklärung
Arbeitnehmende mit einem Jahreseinkommen über 120’000 CHF werden nach Gesetz ordentlich veranlagt und haben eine ordentliche Steuererklärung auszufüllen.
Was passiert mit bezahlten Quellensteuern?
Bereits bezahlte Quellensteuern werden bei einer ordentlichen Veranlagung angerechnet.
Tarifkorrekturen
Abzüge wie Säule 3a oder Unterhaltszahlungen können zu einer Tarifkorrektur führen. Diese muss bis zum 31. März des Folgejahres beantragt werden.
Besonderheiten bei Grenzgängern
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gilt das Steueramt des Arbeitsortes. Doppelbesteuerungsabkommen können abweichende Regelungen enthalten.
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