2. Warum wird Quellensteuer erhoben?
Die Erhebung über den Arbeitgebenden ist eine sichere und praktische Form der Besteuerung. Der Gedanke dahinter ist: Der ausländische Mitarbeitende kann nach der Auszahlung seines Lohns nicht einfach wieder zurück ins Heimatland gehen, ohne in der Schweiz Steuern bezahlt zu haben.
3. Wer ist für die Anmeldung verantwortlich?
Der Arbeitgebende ist gesetzlich verpflichtet dem ausländischen Arbeitnehmenden die provisorisch oder definitiv geschuldete Steuer dem Lohn abzuziehen. Der Arbeitgebende haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
4. Wer ist quellensteuerpflichtig?
- Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
- unselbstständiger, erwerbstätiger, ausländischer Arbeitnehmer
- Aufenthalt vorübergehend oder dauernd in der Schweiz (Grenzgänger Bewilligung EG/EFTA G)
Bitte beachte:
- Die Quellensteuerpflicht gilt auch für ausländische Verwaltungsräte mit Wohnsitz im Ausland.
- ausländische Arbeitnehmende mit einer Bewilligung C bezahlen keine Quellensteuern.