Hast du Mitarbeitende, die quellenbesteuert sind? Dann musst du jetzt aufmerksam sein: Ab 1. Januar 2021 tritt das neue Bundesgesetz zur Quellenbesteuerung in Kraft. Wir haben für dich hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Bereits 2016 wurde entschieden, das Quellensteuergesetz zu überarbeiten. Das Ziel: Ordentlich besteuerte und quellenbesteuerte Personen sollen gleichbehandelt werden. Zudem gibt’s dank der Revision eine schweizweit einheitliche Berechnung der Quellensteuer.
Neu erfolgt die Berechnung der Quellensteuer nach zwei Modellen: Monats- und Jahresmodell. Konkret heisst das, dass gewisse Kantone das Monatsmodell anwenden, andere das Jahresmodell. Zwischen Kantonen mit dem gleichen Berechnungsmodell gibt’s ab 2021 eine einheitliche Regelung. Die allermeisten Kantone wenden das Monatsmodell an. Dazu gehören alle Deutschschweizer Kantone und der Jura. In Fribourg, Genf, Tessin, Waadt und Wallis gilt das Jahresmodell.
Der Tarifcode D ist nicht mehr anwendbar auf Einkünfte aus einem Nebenerwerb und auf Ersatzeinkünfte (Taggelder, Teilrenten, Leistungen ersatzpflichtiger Dritter). Für Ersatzeinkünfte, die nicht über den Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden, gilt neu der Tarifcode G (bei deutschen Grenzgängern: Tarifcode Q).
Geht eine quellensteuerpflichtige Person gleichzeitig mehreren Erwerbstätigkeiten nach oder bezieht sie Lohnzahlungen und/oder Ersatzeinkünfte von verschiedenen Arbeitgebern (auch ausserhalb der Schweiz), ist das satzbestimmende Einkommen für jedes Arbeits- bzw. Versicherungsverhältnis wie folgt zu ermitteln:
Vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmerbeiträge und Leistungsverpflichtungen für den Arbeitnehmer sind wie bisher quellensteuerpflichtig.
Glücklicherweise konnten sich die Steuerbehörden aller Kantone einigen, dass die folgenden Arbeitnehmerverträge nicht quellensteuerpflichtig sind, sollten sie für alle Arbeitnehmer oder in firmeneigenen Reglementen definierte Arbeitnehmergruppen gleichermassen übernommen werden: