Kurz gesagt: Du kannst eine Betreibung einleiten, sobald du Geld von deinem Kunden forderst. Das Betreibungsamt prüft nicht, ob die Forderung stimmt. Durchsetzen kannst du sie nur, wenn sie fällig, nicht verjährt und im Streitfall belegbar ist. Eine Mahnung ist nicht Pflicht, aber üblich. Das Begehren stellst du beim Amt am Wohnsitz oder Sitz deines Kunden. Bei Rechtsvorschlag steht die Betreibung still.
Stand: Oktober 2026. Wie du eine Mahnung aufbaust, steht im Artikel Mahnung schreiben in der Schweiz. Hier geht es um den Schritt danach.
Einleiten kannst du eine Betreibung für jede Geldforderung. Dafür reichst du ein Betreibungsbegehren ein. Das Betreibungsamt prüft nicht, ob deine Forderung besteht, fällig oder verjährt ist. Es stellt deinem Kunden einfach den Zahlungsbefehl zu.
Ob du dich am Ende durchsetzt, ist eine andere Frage. Dein Kunde kann die Forderung bestreiten, zum Beispiel weil sie noch nicht fällig, schon bezahlt oder verjährt sei. Fällig ist eine Forderung zum vereinbarten Zahlungstermin, ohne Vereinbarung sofort (Art. 75 OR). Die Verjährung muss dein Kunde selbst geltend machen, ein Gericht prüft sie nicht von sich aus (Art. 142 OR). Eine Betreibung für eine noch nicht fällige oder verjährte Forderung bringt dir deshalb meist nichts und kann dich Gebühren kosten.
Eine Mahnung ist keine Voraussetzung. Zwei Gründe sprechen trotzdem dafür. Viele Kundinnen und Kunden zahlen nach einer Mahnung. Und ohne vereinbarten Zahlungstermin gerät dein Kunde erst durch die Mahnung in Verzug, ab dann schuldet er Verzugszins von fünf Prozent (Art. 102 und 104 OR).
Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners. Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften betreibst du an ihrem Sitz (Art. 46 SchKG). Bei Einzelunternehmen können Wohn- und Geschäftsort auseinanderfallen. Im Zweifel fragst du beim Amt nach. Den richtigen Kreis findest du auf Betreibungsschalter.ch.
Das Begehren enthält:
Du kannst das Begehren schriftlich oder mündlich stellen. Das Formular füllst du online über den Betreibungsschalter aus, der auf EasyGov verweist. Elektronisch einreichen kannst du es nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Sonst schickst du es unterschrieben an das Amt. Auf Verlangen erhältst du gebührenfrei eine Eingangsbescheinigung. Das Betreibungsamt wird nie von sich aus aktiv: Jeden weiteren Schritt musst du selbst auslösen.
Das Amt stellt deinem Kunden einen Zahlungsbefehl zu. Das ist die amtliche Aufforderung, innert 20 Tagen zu zahlen. Will er die Forderung bestreiten, erhebt er Rechtsvorschlag. Das ist eine kurze Erklärung ans Amt, die er nicht begründen muss.
| Schritt | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Kunde zahlt | 20 Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls | Art. 69 SchKG |
| Kunde erhebt Rechtsvorschlag | Sofort bei Zustellung oder innert zehn Tagen | Art. 74 SchKG |
| Du stellst das Fortsetzungsbegehren | Frühestens 20 Tage nach Zustellung | Art. 88 Abs. 1 SchKG |
| Dein Recht auf das Fortsetzungsbegehren erlischt | Ein Jahr nach Zustellung; bei Rechtsvorschlag steht die Frist während des dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still | Art. 88 Abs. 2 SchKG |
| Du stellst das Konkursbegehren (nur Konkursbetreibung) | Frühestens 20 Tage nach Zustellung der Konkursandrohung, spätestens 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls | Art. 166 SchKG |
| Du verlangst die Verwertung (nur Pfändung) | Bewegliche Sachen: frühestens einen Monat, spätestens ein Jahr nach der Pfändung | Art. 116 SchKG |
Wichtig bei der Jahresfrist: Sie steht nur still, wenn dein Kunde Rechtsvorschlag erhoben hat und deswegen ein Verfahren läuft, zum Beispiel ein Rechtsöffnungsverfahren. Nach dem Verfahren läuft die restliche Zeit weiter. Wann genau das der Fall ist, regelt das Gesetz nicht eindeutig. Stelle das Fortsetzungsbegehren deshalb sofort, wenn du den Entscheid hast, und reize die Frist nie aus.
Nach Ablauf der 20 Tage stellst du das Fortsetzungsbegehren. Welche Betreibungsart gilt, bestimmt das Betreibungsamt, nicht du (Art. 38 SchKG). Im Normalfall einer offenen Rechnung entscheidet der Handelsregistereintrag deines Kunden:
Es gibt Ausnahmen. Ist deine Forderung durch ein Pfand gesichert, etwa durch ein Grundpfand oder verpfändete Waren, wird die Betreibung in der Regel durch Verwertung des Pfandes fortgesetzt, auch wenn dein Kunde im Handelsregister steht (Art. 41 SchKG). Für periodische Unterhaltsbeiträge und für Sicherheitsleistungen ist der Konkurs ausgeschlossen (Art. 43 SchKG). Bei einer Pfandforderung nennst du das Pfand schon im Betreibungsbegehren (Art. 151 SchKG).
Reicht das Vermögen nicht aus, erhältst du einen Verlustschein. Das ist der amtliche Beleg über den Betrag, den du nicht zurückbekommen hast. Er hat je nach Verfahren unterschiedliche Folgen:
Für beide Arten gilt: Die Forderung verjährt 20 Jahre nach Ausstellung, gegenüber den Erben spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs (Art. 149a SchKG). Auf der Forderung laufen keine Zinsen mehr (Art. 149 Abs. 4 SchKG).
Der Rechtsvorschlag stoppt die Betreibung. Bestreitet dein Kunde nur einen Teil, kannst du den unbestrittenen Betrag weiterverfolgen. Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, brauchst du einen gerichtlichen Entscheid (Art. 79 SchKG). Dafür gibt es zwei Wege.
1. Rechtsöffnung: Du beantragst beim Gericht, den Rechtsvorschlag aufzuheben. Das Verfahren ist einfacher und schneller als eine Klage. Es funktioniert aber nur, wenn du einen sogenannten Titel hast, also ein Dokument, das deine Forderung belegt:
Nicht jedes unterschriebene Dokument ist eine Schuldanerkennung. Das Bundesgericht verlangt, dass daraus ein klarer, bedingungsloser Wille hervorgeht, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Summe zu zahlen. Ein unterschriebener Auftrag oder Vertrag genügt deshalb nur, wenn der Preis darin schon festgelegt oder klar berechenbar ist. Ist der Preis offen oder kann er später angepasst werden, reicht das Dokument meist nicht. Mehrere zusammengehörende Dokumente können gemeinsam genügen, etwa ein unterschriebener Vertrag samt unterschriebener Preisliste. Bei Verträgen mit Leistung und Gegenleistung prüft das Gericht ausserdem, ob du deine Leistung erbracht hast. Lieferschein oder Abnahmebestätigung helfen dabei. Eine Rechnung allein genügt in der Regel nicht, weil sie nur von dir stammt. Ob dein Dokument ausreicht, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
2. Klage: Genügt dein Dokument nicht als Schuldanerkennung, musst du die Forderung einklagen, in der Regel nach einem Schlichtungsversuch. Das dauert länger und kostet mehr. Ein Urteil, das den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt, erlaubt dir die Fortsetzung der Betreibung (Art. 79 SchKG).
Du schiesst die Kosten vor. Am Ende trägt sie der Schuldner (Art. 68 SchKG), aber nur, soweit er zahlt oder das Amt Vermögen verwertet. Du darfst die Kosten vorab von seinen Zahlungen abziehen. Die Gebühr für den Zahlungsbefehl hängt von der Forderung ab und gilt in der ganzen Schweiz (Art. 16 GebV SchKG, Stand 1. Januar 2026):
| Forderung | Gebühr Zahlungsbefehl |
| bis CHF 100.00 | CHF 7.00 |
| bis CHF 500.00 | CHF 20.00 |
| bis CHF 1'000.00 | CHF 40.00 |
| bis CHF 10'000.00 | CHF 60.00 |
| bis CHF 100'000.00 | CHF 90.00 |
| bis CHF 1'000'000.00 | CHF 190.00 |
| über CHF 1'000'000.00 | CHF 400.00 |
Dazu kommen Auslagen, zum Beispiel für die Zustellung. Der Rechtsvorschlag selbst kostet nichts. Weitere Kosten entstehen später:
Die Gebühren siehst du in der Gebührenverordnung zum SchKG.
| Deine Situation | Sinnvoller Weg |
|---|---|
| Kunde schweigt, Forderung klar und belegt | Betreibung. Bei Rechtsvorschlag prüfen, ob dein Dokument als unterschriebene Schuldanerkennung genügt, sonst klagen. |
| Kunde bestreitet inhaltlich, keine genügende unterschriebene Schuldanerkennung | Zuerst klären (Gespräch, Korrektur). Dann prüfen, ob sich eine Klage lohnt. |
| Du willst den Aufwand nicht selbst tragen | Inkassounternehmen oder Anwältin beauftragen. |
| Betrag klein, Kunde offensichtlich zahlungsunfähig | Verzichten oder abschreiben. Ein Registerauszug hilft bei der Einschätzung. |
| Verjährung droht | Betreibung einleiten, sie unterbricht die Verjährung. |
Inkasso ist eine private Dienstleistung und nicht im SchKG geregelt. Ein Inkassounternehmen mahnt in deinem Auftrag oder übernimmt die Forderung. Es kann nichts erzwingen. Kommt es nicht weiter, folgt auch dort eine Betreibung. Die Konditionen sind frei vereinbar, lass sie dir vorher schriftlich geben.
Verzichten ist kein Versagen. Wenn die Kosten voraussichtlich höher sind als der Ertrag, ist das eine nüchterne Entscheidung. Ein Verlustschein belegt den Ausfall. Unter den oben genannten Bedingungen kannst du später neu betreiben.
Eine Schreinerei stellt am 3. März 2026 CHF 4'800.00 in Rechnung. Der Kunde, eine GmbH, zahlt nicht und reagiert auch auf zwei Mahnungen nicht. Die Schreinerei stellt das Betreibungsbegehren. Der Zahlungsbefehl kostet CHF 60.00 plus Auslagen. Die GmbH erhebt Rechtsvorschlag, ohne Begründung. Die Schreinerei hat einen unterschriebenen Auftrag mit festem Preis und eine vom Kunden unterzeichnete Abnahmebestätigung. Sie beantragt provisorische Rechtsöffnung. Das Gericht prüft, ob der Auftrag eine genügende Schuldanerkennung ist. Wenn ja, hebt es den Rechtsvorschlag auf, und die Schreinerei kann das Fortsetzungsbegehren stellen. Weil die GmbH im Handelsregister steht, droht das Amt danach den Konkurs an. Wäre der Preis im Auftrag offen gewesen, hätte die Schreinerei eher klagen müssen. (Fiktives Beispiel.)
Nein, das Gesetz verlangt keine Mahnung. Sie ist aber üblich und setzt deinen Kunden unter Umständen erst in Verzug.
Das lässt sich nicht seriös pauschal sagen. Fest stehen nur die gesetzlichen Fristen: Frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls kannst du das Fortsetzungsbegehren stellen. Danach hängt die Dauer vom Amt, vom Gericht und davon ab, ob Vermögen da ist.
Ja. Das Betreibungsbegehren kannst du selbst stellen. Im Rechtsöffnungsverfahren oder bei einer Klage kann sich Unterstützung lohnen, vor allem bei hohen Beträgen.
Ja. Bei verzinslichen Forderungen gibst du im Begehren den Zinsfuss und das Datum an, ab dem der Zins läuft (Art. 67 SchKG). Gesetzlicher Verzugszins von fünf Prozent setzt voraus, dass dein Kunde in Verzug ist.
Zahlt er innert 20 Tagen die Forderung samt Betreibungskosten, ist die Betreibung erledigt. Die Kosten trägt er, du darfst sie von seiner Zahlung abziehen.
Die Betreibung selbst findet beim Betreibungsamt statt, nicht in KLARA. Davor unterstützt dich das Mahnwesen in KLARA. Es kennt drei Stufen: Zahlungserinnerung, 1. Mahnung und 2. Mahnung. Offene Rechnungen erscheinen nach Ablauf der Zahlungsfrist, du bestätigst den Versand. Mit dem Mahnblocker pausierst du Mahnungen für einzelne Kundinnen und Kunden. Sobald die Zahlung dem offenen Posten zugeordnet ist, verschwindet die Rechnung aus der Mahnliste.
Wenn du bei Inkasso oder Betreibung Unterstützung suchst, findest du im KLARA Widgetstore Angebote externer Partner, unter anderem Inkas (Inkasso) und tilbago (digitale Betreibungsabwicklung). Das sind Leistungen der Partner und keine KLARA-Funktionen. Leistungsumfang und Konditionen prüfst du bei den Anbietern selbst.
Mehr zum Thema: Zahlungsfrist einer Rechnung, Mahnvorlage im Download Center
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsstand: SchKG 1. Januar 2026, GebV SchKG 1. Januar 2026, OR 1. Oktober 2026, ZPO 1. Juli 2026.