Kunde zahlt trotz Mahnung nicht: So läuft die Betreibung für KMU ab
Kurz gesagt: Du kannst eine Betreibung einleiten, sobald du Geld von deinem Kunden forderst. Das Betreibungsamt prüft nicht, ob die Forderung stimmt. Durchsetzen kannst du sie nur, wenn sie fällig, nicht verjährt und im Streitfall belegbar ist. Eine Mahnung ist nicht Pflicht, aber üblich. Das Begehren stellst du beim Amt am Wohnsitz oder Sitz deines Kunden. Bei Rechtsvorschlag steht die Betreibung still.
Stand: Oktober 2026. Wie du eine Mahnung aufbaust, steht im Artikel Mahnung schreiben in der Schweiz. Hier geht es um den Schritt danach.
Wann darfst du eine Betreibung einleiten?
Einleiten kannst du eine Betreibung für jede Geldforderung. Dafür reichst du ein Betreibungsbegehren ein. Das Betreibungsamt prüft nicht, ob deine Forderung besteht, fällig oder verjährt ist. Es stellt deinem Kunden einfach den Zahlungsbefehl zu.
Ob du dich am Ende durchsetzt, ist eine andere Frage. Dein Kunde kann die Forderung bestreiten, zum Beispiel weil sie noch nicht fällig, schon bezahlt oder verjährt sei. Fällig ist eine Forderung zum vereinbarten Zahlungstermin, ohne Vereinbarung sofort (Art. 75 OR). Die Verjährung muss dein Kunde selbst geltend machen, ein Gericht prüft sie nicht von sich aus (Art. 142 OR). Eine Betreibung für eine noch nicht fällige oder verjährte Forderung bringt dir deshalb meist nichts und kann dich Gebühren kosten.
Eine Mahnung ist keine Voraussetzung. Zwei Gründe sprechen trotzdem dafür. Viele Kundinnen und Kunden zahlen nach einer Mahnung. Und ohne vereinbarten Zahlungstermin gerät dein Kunde erst durch die Mahnung in Verzug, ab dann schuldet er Verzugszins von fünf Prozent (Art. 102 und 104 OR).
Was prüfst du vor dem Betreibungsbegehren?
- Schuldner und Rechtsform: Betreibe die Vertragspartei, nicht die Person, mit der du gesprochen hast. Ob dein Kunde im Handelsregister eingetragen ist, entscheidet später über die Betreibungsart.
- Adresse und Betreibungsamt: Wohnsitz oder Sitz müssen aktuell sein, sonst landet das Begehren beim falschen Amt.
- Betrag und Verjährung: Fünf Jahre gelten unter anderem für Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztliche Besorgung und Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, sonst zehn Jahre (Art. 127 und 128 OR). Welche Frist für deine Leistung gilt, kann Auslegungssache sein. Gehe im Zweifel von der kürzeren Frist aus. Eine Betreibung unterbricht die Verjährung.
- Unterlagen: Offerte, Vertrag oder Auftragsbestätigung (am besten vom Kunden unterschrieben und mit festem Preis), Lieferschein, Rechnung, Mahnungen. Dein Kunde kann verlangen, dass du die Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorlegst (Art. 73 SchKG).
- Zahlungsfähigkeit: Ein Betreibungsregisterauszug zeigt, ob dein Kunde schon betrieben wird. Du erhältst ihn, wenn du ein Interesse glaubhaft machst, etwa bei der Abwicklung eines Vertrags (Art. 8a SchKG). Er kostet CHF 17.00 bis CHF 22.00.
- Aufwand und Ertrag: Bei Forderungen, die dein Kunde offensichtlich nicht bezahlen kann, lohnt sich die Betreibung selten. Mehr dazu weiter unten.
Wo und wie reichst du das Betreibungsbegehren ein?
Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners. Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften betreibst du an ihrem Sitz (Art. 46 SchKG). Bei Einzelunternehmen können Wohn- und Geschäftsort auseinanderfallen. Im Zweifel fragst du beim Amt nach. Den richtigen Kreis findest du auf Betreibungsschalter.ch.
Das Begehren enthält:
- Name und Wohnort von dir und deinem Kunden
- den Forderungsbetrag in Franken, bei Zins den Zinsfuss und das Datum, ab dem der Zins läuft
- die Forderungsurkunde mit Datum, ohne Urkunde den Grund der Forderung (zum Beispiel «Rechnung Nr. 1234 vom 3. März 2026 für Malerarbeiten»)
Du kannst das Begehren schriftlich oder mündlich stellen. Das Formular füllst du online über den Betreibungsschalter aus, der auf EasyGov verweist. Elektronisch einreichen kannst du es nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Sonst schickst du es unterschrieben an das Amt. Auf Verlangen erhältst du gebührenfrei eine Eingangsbescheinigung. Das Betreibungsamt wird nie von sich aus aktiv: Jeden weiteren Schritt musst du selbst auslösen.
Was passiert nach dem Begehren? Die Fristen im Überblick
Das Amt stellt deinem Kunden einen Zahlungsbefehl zu. Das ist die amtliche Aufforderung, innert 20 Tagen zu zahlen. Will er die Forderung bestreiten, erhebt er Rechtsvorschlag. Das ist eine kurze Erklärung ans Amt, die er nicht begründen muss.
| Schritt | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Kunde zahlt | 20 Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls | Art. 69 SchKG |
| Kunde erhebt Rechtsvorschlag | Sofort bei Zustellung oder innert zehn Tagen | Art. 74 SchKG |
| Du stellst das Fortsetzungsbegehren | Frühestens 20 Tage nach Zustellung | Art. 88 Abs. 1 SchKG |
| Dein Recht auf das Fortsetzungsbegehren erlischt | Ein Jahr nach Zustellung; bei Rechtsvorschlag steht die Frist während des dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still | Art. 88 Abs. 2 SchKG |
| Du stellst das Konkursbegehren (nur Konkursbetreibung) | Frühestens 20 Tage nach Zustellung der Konkursandrohung, spätestens 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls | Art. 166 SchKG |
| Du verlangst die Verwertung (nur Pfändung) | Bewegliche Sachen: frühestens einen Monat, spätestens ein Jahr nach der Pfändung | Art. 116 SchKG |
Wichtig bei der Jahresfrist: Sie steht nur still, wenn dein Kunde Rechtsvorschlag erhoben hat und deswegen ein Verfahren läuft, zum Beispiel ein Rechtsöffnungsverfahren. Nach dem Verfahren läuft die restliche Zeit weiter. Wann genau das der Fall ist, regelt das Gesetz nicht eindeutig. Stelle das Fortsetzungsbegehren deshalb sofort, wenn du den Entscheid hast, und reize die Frist nie aus.
Wenn kein Rechtsvorschlag kommt: Pfändung oder Konkurs
Nach Ablauf der 20 Tage stellst du das Fortsetzungsbegehren. Welche Betreibungsart gilt, bestimmt das Betreibungsamt, nicht du (Art. 38 SchKG). Im Normalfall einer offenen Rechnung entscheidet der Handelsregistereintrag deines Kunden:
- Pfändung bei Privatpersonen und nicht eingetragenen Einzelunternehmen. Das Amt sperrt Vermögen und einen Teil des Einkommens zugunsten der Gläubiger, soweit der Schuldner sie nicht unbedingt für sich und seine Familie braucht. Einkommen kann längstens ein Jahr gepfändet werden (Art. 93 SchKG).
- Konkurs bei Schuldnern, die im Handelsregister eingetragen sind. Dazu zählen AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie die Inhaber einer eingetragenen Einzelfirma (Art. 39 SchKG). Beim Konkurs verwertet das Amt das gesamte Vermögen und verteilt es an die Gläubiger. Zuerst droht es dem Kunden den Konkurs an. Zahlt er nicht, kannst du nach 20 Tagen das Konkursbegehren beim Konkursgericht stellen. Dafür haftest du für die Anfangskosten des Konkursverfahrens, das Gericht kann einen Vorschuss verlangen (Art. 169 SchKG).
Es gibt Ausnahmen. Ist deine Forderung durch ein Pfand gesichert, etwa durch ein Grundpfand oder verpfändete Waren, wird die Betreibung in der Regel durch Verwertung des Pfandes fortgesetzt, auch wenn dein Kunde im Handelsregister steht (Art. 41 SchKG). Für periodische Unterhaltsbeiträge und für Sicherheitsleistungen ist der Konkurs ausgeschlossen (Art. 43 SchKG). Bei einer Pfandforderung nennst du das Pfand schon im Betreibungsbegehren (Art. 151 SchKG).
Wenn das Geld nicht reicht: der Verlustschein
Reicht das Vermögen nicht aus, erhältst du einen Verlustschein. Das ist der amtliche Beleg über den Betrag, den du nicht zurückbekommen hast. Er hat je nach Verfahren unterschiedliche Folgen:
- Nach einer Pfändung: Du kannst innert sechs Monaten nach Zustellung die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortsetzen (Art. 149 SchKG). Der Verlustschein gilt zudem als Schuldanerkennung. Damit kannst du später leichter die Rechtsöffnung verlangen (siehe unten).
- Nach einem Konkurs: Die Frist von sechs Monaten gilt nicht. Du kannst nur dann neu betreiben, wenn dein Kunde zu «neuem Vermögen» gekommen ist. Bestreitet er das, entscheidet das Gericht (Art. 265 und 265a SchKG). Als Schuldanerkennung gilt der Verlustschein nur, wenn dein Kunde deine Forderung im Konkurs anerkannt hat.
Für beide Arten gilt: Die Forderung verjährt 20 Jahre nach Ausstellung, gegenüber den Erben spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs (Art. 149a SchKG). Auf der Forderung laufen keine Zinsen mehr (Art. 149 Abs. 4 SchKG).
Was passiert bei einem Rechtsvorschlag?
Der Rechtsvorschlag stoppt die Betreibung. Bestreitet dein Kunde nur einen Teil, kannst du den unbestrittenen Betrag weiterverfolgen. Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, brauchst du einen gerichtlichen Entscheid (Art. 79 SchKG). Dafür gibt es zwei Wege.
1. Rechtsöffnung: Du beantragst beim Gericht, den Rechtsvorschlag aufzuheben. Das Verfahren ist einfacher und schneller als eine Klage. Es funktioniert aber nur, wenn du einen sogenannten Titel hast, also ein Dokument, das deine Forderung belegt:
- Definitive Rechtsöffnung: Du hast ein vollstreckbares Gerichtsurteil, einen gerichtlichen Vergleich oder eine vergleichbare Grundlage (Art. 80 SchKG).
- Provisorische Rechtsöffnung: Du hast eine Schuldanerkennung, die dein Kunde unterschrieben hat (Art. 82 SchKG). Das Gericht erteilt sie, wenn dein Kunde nicht sofort glaubhafte Einwendungen vorbringt. «Provisorisch» heisst: Dein Kunde kann innert 20 Tagen mit einer Aberkennungsklage die Forderung doch noch gerichtlich bestreiten (Art. 83 SchKG).
Nicht jedes unterschriebene Dokument ist eine Schuldanerkennung. Das Bundesgericht verlangt, dass daraus ein klarer, bedingungsloser Wille hervorgeht, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Summe zu zahlen. Ein unterschriebener Auftrag oder Vertrag genügt deshalb nur, wenn der Preis darin schon festgelegt oder klar berechenbar ist. Ist der Preis offen oder kann er später angepasst werden, reicht das Dokument meist nicht. Mehrere zusammengehörende Dokumente können gemeinsam genügen, etwa ein unterschriebener Vertrag samt unterschriebener Preisliste. Bei Verträgen mit Leistung und Gegenleistung prüft das Gericht ausserdem, ob du deine Leistung erbracht hast. Lieferschein oder Abnahmebestätigung helfen dabei. Eine Rechnung allein genügt in der Regel nicht, weil sie nur von dir stammt. Ob dein Dokument ausreicht, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
2. Klage: Genügt dein Dokument nicht als Schuldanerkennung, musst du die Forderung einklagen, in der Regel nach einem Schlichtungsversuch. Das dauert länger und kostet mehr. Ein Urteil, das den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt, erlaubt dir die Fortsetzung der Betreibung (Art. 79 SchKG).
Was kostet eine Betreibung?
Du schiesst die Kosten vor. Am Ende trägt sie der Schuldner (Art. 68 SchKG), aber nur, soweit er zahlt oder das Amt Vermögen verwertet. Du darfst die Kosten vorab von seinen Zahlungen abziehen. Die Gebühr für den Zahlungsbefehl hängt von der Forderung ab und gilt in der ganzen Schweiz (Art. 16 GebV SchKG, Stand 1. Januar 2026):
| Forderung | Gebühr Zahlungsbefehl |
| bis CHF 100.00 | CHF 7.00 |
| bis CHF 500.00 | CHF 20.00 |
| bis CHF 1'000.00 | CHF 40.00 |
| bis CHF 10'000.00 | CHF 60.00 |
| bis CHF 100'000.00 | CHF 90.00 |
| bis CHF 1'000'000.00 | CHF 190.00 |
| über CHF 1'000'000.00 | CHF 400.00 |
Dazu kommen Auslagen, zum Beispiel für die Zustellung. Der Rechtsvorschlag selbst kostet nichts. Weitere Kosten entstehen später:
- Pfändung: Vollzug CHF 10.00 bis CHF 400.00 je nach Forderung, bei Forderungen zwischen CHF 1'000.00 und CHF 10'000.00 sind es CHF 65.00. Bei fruchtloser Pfändung die Hälfte, mindestens CHF 10.00.
- Konkursandrohung: Gebühr nach derselben Tabelle wie der Zahlungsbefehl.
- Rechtsöffnung: Gerichtsgebühr nach Streitwert, bei einer Forderung zwischen CHF 1'000.00 und CHF 10'000.00 zwischen CHF 50.00 und CHF 300.00. Das Gericht kann dafür einen Vorschuss verlangen. Wer unterliegt, trägt die Kosten, dazu kann eine Parteientschädigung nach kantonalem Tarif kommen (Art. 106 ZPO).
Die Gebühren siehst du in der Gebührenverordnung zum SchKG.
Betreibung, Inkasso, Klage oder verzichten?
| Deine Situation | Sinnvoller Weg |
|---|---|
| Kunde schweigt, Forderung klar und belegt | Betreibung. Bei Rechtsvorschlag prüfen, ob dein Dokument als unterschriebene Schuldanerkennung genügt, sonst klagen. |
| Kunde bestreitet inhaltlich, keine genügende unterschriebene Schuldanerkennung | Zuerst klären (Gespräch, Korrektur). Dann prüfen, ob sich eine Klage lohnt. |
| Du willst den Aufwand nicht selbst tragen | Inkassounternehmen oder Anwältin beauftragen. |
| Betrag klein, Kunde offensichtlich zahlungsunfähig | Verzichten oder abschreiben. Ein Registerauszug hilft bei der Einschätzung. |
| Verjährung droht | Betreibung einleiten, sie unterbricht die Verjährung. |
Inkasso ist eine private Dienstleistung und nicht im SchKG geregelt. Ein Inkassounternehmen mahnt in deinem Auftrag oder übernimmt die Forderung. Es kann nichts erzwingen. Kommt es nicht weiter, folgt auch dort eine Betreibung. Die Konditionen sind frei vereinbar, lass sie dir vorher schriftlich geben.
Verzichten ist kein Versagen. Wenn die Kosten voraussichtlich höher sind als der Ertrag, ist das eine nüchterne Entscheidung. Ein Verlustschein belegt den Ausfall. Unter den oben genannten Bedingungen kannst du später neu betreiben.
Praxisbeispiel
Eine Schreinerei stellt am 3. März 2026 CHF 4'800.00 in Rechnung. Der Kunde, eine GmbH, zahlt nicht und reagiert auch auf zwei Mahnungen nicht. Die Schreinerei stellt das Betreibungsbegehren. Der Zahlungsbefehl kostet CHF 60.00 plus Auslagen. Die GmbH erhebt Rechtsvorschlag, ohne Begründung. Die Schreinerei hat einen unterschriebenen Auftrag mit festem Preis und eine vom Kunden unterzeichnete Abnahmebestätigung. Sie beantragt provisorische Rechtsöffnung. Das Gericht prüft, ob der Auftrag eine genügende Schuldanerkennung ist. Wenn ja, hebt es den Rechtsvorschlag auf, und die Schreinerei kann das Fortsetzungsbegehren stellen. Weil die GmbH im Handelsregister steht, droht das Amt danach den Konkurs an. Wäre der Preis im Auftrag offen gewesen, hätte die Schreinerei eher klagen müssen. (Fiktives Beispiel.)
Häufige Fragen
Muss ich vor der Betreibung mahnen?
Nein, das Gesetz verlangt keine Mahnung. Sie ist aber üblich und setzt deinen Kunden unter Umständen erst in Verzug.
Wie lange dauert eine Betreibung?
Das lässt sich nicht seriös pauschal sagen. Fest stehen nur die gesetzlichen Fristen: Frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls kannst du das Fortsetzungsbegehren stellen. Danach hängt die Dauer vom Amt, vom Gericht und davon ab, ob Vermögen da ist.
Kann ich eine Betreibung ohne Anwältin oder Anwalt einleiten?
Ja. Das Betreibungsbegehren kannst du selbst stellen. Im Rechtsöffnungsverfahren oder bei einer Klage kann sich Unterstützung lohnen, vor allem bei hohen Beträgen.
Kann ich Zinsen mitbetreiben?
Ja. Bei verzinslichen Forderungen gibst du im Begehren den Zinsfuss und das Datum an, ab dem der Zins läuft (Art. 67 SchKG). Gesetzlicher Verzugszins von fünf Prozent setzt voraus, dass dein Kunde in Verzug ist.
Was passiert, wenn mein Kunde nach dem Zahlungsbefehl zahlt?
Zahlt er innert 20 Tagen die Forderung samt Betreibungskosten, ist die Betreibung erledigt. Die Kosten trägt er, du darfst sie von seiner Zahlung abziehen.
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Mehr zum Thema: Zahlungsfrist einer Rechnung, Mahnvorlage im Download Center
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Hinweis: Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsstand: SchKG 1. Januar 2026, GebV SchKG 1. Januar 2026, OR 1. Oktober 2026, ZPO 1. Juli 2026.
Dieser Artikel basiert auf den gesetzlichen Grundlagen zur Schuldbetreibung und zum Konkurs in der Schweiz. Berücksichtigt wurden insbesondere:
- Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)
- Obligationenrecht (OR)
- Gebührenverordnung zum SchKG
- Zivilprozessordnung (ZPO)
Rechtsstand: Oktober 2026. Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.


