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Lohnausweis für Putzpersonal in der Schweiz: Das musst du wissen

Geschrieben von Olivia Bachofer | 24.02.2025, 17:15:48

Wer eine Putzkraft beschäftigt, übernimmt nicht nur Verantwortung für eine faire Entlohnung, sondern auch für die korrekte Lohnabrechnung. Ein zentraler Bestandteil davon ist der Lohnausweis, der jedes Jahr ausgestellt werden muss. Doch welche Angaben sind erforderlich, welche Fristen gelten und wie lässt sich der Prozess vereinfachen? Hier erfährst du, worauf es ankommt.

Wer muss einen Lohnausweis ausstellen?

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bist du in der Schweiz verpflichtet, für jede angestellte Person im Haushalt einen Lohnausweis auszustellen – egal, ob es sich um eine Putzfrau oder Putzhilfen handelt.

Wichtige Punkte:

  • Es gibt keine Freigrenze – auch für kleinere Beschäftigungen ist ein Lohnausweis Pflicht.
  • Der Lohnausweis bildet die Basis für die Steuererklärung und die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
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Diese Angaben gehören in den Lohnausweis

Allgemeine Informationen

  • Name und Adresse der angestellten Person
  • AHV-Nummer und Geburtsdatum
  • Einkommensjahr und Beschäftigungsdauer

Lohn und Leistungen

  • Bruttolohn inklusive Zulagen
  • Gehaltsnebenleistungen wie Verpflegung oder Unterkunft
  • Unregelmässige oder einmalige Leistungen

Abzüge

  • AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge
  • Beiträge an die Pensionskasse (2. Säule)
  • Quellensteuer (falls erforderlich)

Spesen und Zusatzangaben

  • Erstattete Spesen, zum Beispiel für Arbeitskleidung
  • Kantinenverpflegung oder Lunch-Checks, falls vorhanden

Der Lohnausweis muss entweder handschriftlich unterschrieben oder digital erstellt werden.

Fristen und Ausstellung

Bis wann muss der Lohnausweis ausgestellt sein?

  • Spätestens bis Ende Januar des Folgejahres.
  • Das offizielle Formular der Steuerbehörden muss verwendet werden.

Falls du das vereinfachte Abrechnungsverfahren über die AHV-Ausgleichskasse nutzt, ist kein separater Lohnausweis erforderlich.

Übliche und faire Löhne für Hausangestellte

Gesetzlich gelten für Hausangestellte grundsätzlich folgende Mindestlöhne gemäss Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft (Stand 2026):

  • Ungelernt: CHF 20.35 pro Stunde
  • Ungelernt mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft: CHF 22.30 pro Stunde
  • Gelernt mit eidgenössischem Berufsattest (EBA): CHF 22.30 pro Stunde
  • Gelernt mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ): CHF 24.55 pro Stunde

Die Beträge verstehen sich brutto und ohne Zuschläge für Ferien und bezahlte Feiertage.

Faire Löhne liegen je nach Erfahrung und Zusatzleistungen (z. B. bezahlte Fahrzeiten oder zusätzliche Sozialleistungen) oft etwas höher.

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