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Feiertage: Wie werden Teilzeitangestellte entschädigt?

Geschrieben von Angela Villiger | 23.03.2021 07:00:00

Monika, Tanja und Fabio arbeiten im gleichen Unternehmen. Tanja von Montag bis Mittwoch, Fabio Donnerstag und Freitag. Monika hingegen arbeitet unregelmässig im Stundenlohn. Dieses Jahr fallen die meisten Feiertage auf einen Montag. Pech für Fabio oder sollte er trotzdem entschädigt werden? Und welchen Anspruch hat Ursula?

Was nur die wenigsten wissen: In der Schweiz gilt die gesetzliche Lohnzahlungspflicht ausschliesslich für den Bundesfeiertag, also den 1. August. Wer an diesem Tag arbeitet, hat Anspruch auf Entschädigung – egal wie hoch das vertraglich geregelte Arbeitspensum ist. Die restlichen Feiertage fallen in die Zuständigkeit der Kantone, wobei sie höchstens 8 den Sonntagen gleichstellen dürfen. Ob und wie Teilzeitangestellte entschädigt werden, darüber entscheidet die Art der Entlöhnung. Wobei viele Firmen freiwillig fairere Lösungen anbieten.

Feiertagsregelung im Stundenlohn

Bei Stundenlöhnern besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Entschädigung von Feiertagen, es sei denn, es wird im Arbeitsvertrag anders festgehalten. Einzige Ausnahme bildet, wie bereits erwähnt, der 1. August. Allerdings nur, wenn an diesem Tag tatsächlich gearbeitet wurde. In unserem Beispiel würde Monika vermutlich nicht an Feiertagen eingesetzt werden.

Wir empfehlen ein Vorgehen, wie es die meisten Schweizer Unternehmen handhaben: Sie zahlen freiwillig einen Feiertagszuschlag aus, der sich proportional zum Stundenlohn verhält. Dieser wird als jährlicher Durchschnittsbetrag dem Lohn angerechnet, womit er bereits fester Bestandteil des Gehalts ist. Natürlich wird das entsprechend vertraglich vereinbart.

Feiertagsregelung im Monatslohn

Normalerweise ist es sicherlich so, dass der Lohn bei einem fixen Teilzeitpensum selten bis gar nicht gekürzt wird. Wichtig hier ist, ob jemand nur an bestimmten Wochentagen arbeitet oder an unterschiedlichen Tagen. Denn Monatslöhner haben einen klaren Anspruch auf Feiertagsentschädigung – sofern sie an diesem Tag arbeiten.

Arbeitnehmende mit einem täglichen, aber reduzierten Pensum können sich ihre jeweiligen Sollstunden gutschreiben lassen. Wer jedoch nur an bestimmten Wochentagen arbeitet, muss nur dann kompensiert werden, wenn der Feiertag auf einen Arbeitstag fällt. In unserem Beispiel mit Tanja und Fabio hat Fabio also wirklich einfach Pech gehabt. Am Pfingstmontag etwa erhält Tanja eine Entschädigung, Fabio jedoch nicht, da er an diesem Tag ja frei hat.

Viele Unternehmen gehen aber kulant damit um und bezahlen, wie auch den Stundenlöhnern, die Feiertage proportional zum Arbeitspensum. Wichtig ist vor allem, dass du mit deinen Teilzeitmitarbeitern klärst, welche Feiertage bezahlt werden und welche davon sie jeweils betreffen. So vermeidest du von Anfang an Probleme.

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