In der Schweiz sind die Regeln nicht immer einfach. Besonders bei Teilzeit oder Stundenlohn braucht es klare Vorgaben – sonst gibt’s schnell Diskussionen. Hier erfährst du, worauf du achten musst.
Der einzige landesweit bezahlte Feiertag ist der 1. August. An diesem Tag erhalten alle Arbeitnehmenden Lohn – egal ob sie im Stunden- oder Monatslohn sind.
Alle anderen Feiertage bestimmt jeder Kanton selbst. Acht Tage dürfen pro Jahr den Sonntagen gleichgestellt werden.
💡 Wichtig: Die Feiertage unterscheiden sich je nach Kanton – manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Prüfe den Feiertagskalender deiner Region.
Wenn ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt, erhalten deine Mitarbeitenden im Monatslohn den vollen Lohn.
Fällt der Tag auf einen arbeitsfreien Tag, besteht kein Anspruch, ausser es ist vertraglich anders geregelt.
Viele KMU rechnen Feiertage prozentual zum Pensum ab. Beispiel: Bei 60 Prozent Pensum erhalten Mitarbeitende 60 Prozent der Feiertage.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn gilt: Nur der 1. August ist gesetzlich bezahlt.
Ansonsten besteht nur ein Anspruch, wenn du das vertraglich regelst.
Üblich ist ein Feiertagszuschlag von 2,3 bis 3 Prozent – zusätzlich zum Stundenlohn.
Beispiel:
Stundenlohn CHF 30.00 → Zuschlag 2,97 Prozent = CHF 0.89 extra pro Stunde.
Tipp für deinen Arbeitsvertrag:
„Mitarbeitende im Stundenlohn erhalten einen Feiertagszuschlag von 2,97 Prozent als pauschale Abgeltung für gesetzlich anerkannte Feiertage.“
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Es gibt zwei gängige Methoden zur Berechnung:
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In Branchen wie Bau, Gastro oder Coiffeur gelten oft Gesamtarbeitsverträge. Diese enthalten klare Regeln zur Feiertagsentschädigung – und stehen über individuellen Vereinbarungen.
Prüfe, ob dein Unternehmen einem GAV untersteht.
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