Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose

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Apr 11, 2022 11:16:50 AM

Wenn für diese der Anspruch auf Taggeld erlischt oder die Rahmenfrist für den Bezug ausläuft, bedeutet das für gewöhnlich Aussteuerung. Sie können keine Leistungen mehr beziehen. Mit der neuen Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose (ÜLG), die per 1. Juli 2021 in Kraft tritt, ergriff der Bundesrat nun endlich Massnahmen, um die Existenz von älteren Erwerbslosen zu sichern, bis sie das Rentenalter erreichen. Damit soll vermieden werden, dass betroffene Personen Sozialhilfe beziehen müssen.

Voraussetzung für den Bezug der Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose

Das neue Bundesgesetz hat zum Ziel, die Aussteuerung von älteren Arbeitslosen zu vermeiden. Damit stellt es die schon lange notwendige Schliessung einer Lücke dar und ist auf jeden Fall wertschätzend. Anrecht auf die Überbrückungsleistung haben Personen, die:

  • mindestens 60 Jahren alt und ausgesteuert sind.
  • während mindestens 20 Jahren bei der AHV versichert waren, davon nachweislich mindestens 5 Jahre nach dem 50. Lebensjahr.
  • während diesen 20 AHV-Beitragsjahren ein jährliches Mindesteinkommen in der Höhe der BVG-Eintrittsschwelle aufweisen können. Dies entspricht 75 Prozent der maximalen Altersrente.
  • keine AHV- oder IV-Rente beziehen.
  • ein Vermögen von weniger als CHF 50'000 aufweisen, für Ehepaare gilt eine Vermögensschwelle von CHF 100'000. Immobilieneigentum, in dem die Person selbst wohnt, wir nicht dazugerechnet. Sehr wohl aber das Verzichtsvermögen. Obwohl dieses pro Jahr um CHF 10'000 reduziert wird, kann es einen grossen Teil ausmachen in der Berechnung des Reinvermögens.
  • anerkannte Ausgaben haben, die die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
  • Wer übrigens im ersten Halbjahr 2021 ausgesteuert wird, aber alle Voraussetzungen erfüllt, kann direkt im Juli den ÜL-Antrag stellen.

Berechnung der Überbrückungsleistungen

Bei der ÜLG handelt es sich um eine Bedarfsleistung. Das bedeutet, die Berechnung wird aufgrund des allgemeinen Lebensbedarfs ausgerechnet. Entsprechend orientiert sie sich an der Ergänzungsleistung (EL) und darf maximal das 2.25-fache des allgemeinen Lebensbedarfes betragen. Alleinstehende Personen dürfen pro Jahr maximal CHF 43’762 beziehen (CHF 19’450 x 2.25), Ehepaare oder Personen mit Kind maximal CHF 65'644 (CHF 29’175 x 2.25).

Aufgrund der Art der Berechnung ist es wichtig, dass du dir, bevor du den Antrag stellst, überlegst, was das für dich persönlich bedeutet. Nehmen wir als Beispiel etwa jemand, der im Alter von 58 Jahren eine Kündigung erhält. Für diese Person lohnt sich folgendes Vorgehen: Zunächst erhält sie zwei Jahre Taggeld aus der Arbeitslosenkasse. Mit dem Erreichen des 60. Lebensjahrs erfüllt sie schliesslich die Kriterien der ÜLG, die sie, bis sie 63 wird, bezieht. Danach beantragt sie den vorzeitigen Rentenbezug. Wir empfehlen dir, dich beraten zu lassen, ob die ÜLG die richtige Lösung für dich ist.

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