Corona-Entschädigungen für Selbstständige und Einzelfirmen

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Apr 11, 2022 11:16:50 AM

Erwerbsersatz – Definition

Der Erwerbsersatz für Selbstständige ist nicht mit Kurzarbeitsentschädigung zu verwechseln. Kurzarbeit ist für Angestellte der Erwerbsersatz für Selbstständige. Beides stellt einen angemessenen Ersatz für den Verdienstausfall aufgrund der Corona-Massnahmen dar.

Voraussetzungen für Erwerbsersatzentschädigung

Anspruch haben selbstständigerwerbende Personen sowie jeweils deren Mitarbeitende wenn folgende Bedingungen gegeben sind:

  • Betriebsschliessung. Du musstest dein Unternehmen aufgrund der vom Bund oder Kanton getroffenen Massnahmen gegen das Corona-Virus schliessen, was für dich wesentliche Einkommens- oder Umsatzeinbussen bedeutet.
  • Du bist vom behördlichen Veranstaltungsverbot betroffen.
  • Wenn du deine Erwerbstätigkeit massgeblich einschränken musst aufgrund der Massnahmen, die auf kantonaler oder auf Bundesebene beschlossenen wurden. Eine massgebliche Einschränkung ist dann gegeben, wenn du folgende zwei Nachweise erbringen kannst:

    1. Du kannst für das Jahr 2019 mindestens 10'000 Franken AHV-pflichtigen Lohn verzeichnen.

    2. Für Ansprüche bis zum 18. Dezember 2020 muss dein Umsatz im Antragsmonat mindestens 55 Prozent niedriger sein als dein durchschnittlicher Monatsumsatz von 2015 bis 2019. Für Ansprüche ab dem 19. Dezember wurde diese Schwelle auf 40 Prozent herabgesetzt. Für die Ermittlung des Umsatzrückgangs ist jedoch der ganze Monat Dezember ausschlaggebend.
  • Für deine Mitarbeiter kannst du Kurzarbeit beantragen.
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