Ein Plädoyer an die Teilzeitarbeit

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Apr 11, 2022 11:16:50 AM

Unsicherheiten rund um die Teilzeitarbeit

Nichtdestotrotz ist es eine Tatsache, dass sehr viele Menschen Teilzeit arbeiten, was jedoch des öfteren mit gewissen Unsicherheiten, vor allem bezüglich der Arbeitszeit, des Ferienanspruchs sowie der Regelung von Feiertagen, verbunden ist. Vorliegend wird versucht, diesen Unsicherheiten zu begegnen und Lösungsansätze für Unternehmen aufzuzeigen. Da der grössere Teil der Teilzeit- Angestellten Frauen sind, wird in den nachfolgenden Beispielen die weibliche Form verwendet.

Fallbeispiel: 50-Prozent-Pensum

Sämtliche Antworten hängen von der Art der Zeiterfassung ab. Der Einfachheit halber wird nachfolgend von einem 50-Prozent-Pensum bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden ausgegangen. Das tägliche Soll-Pensum einer Vollzeit- Angestellten beträgt 8.4 Stunden, bei einem 50-Przent-Pensum reduziert sich die Soll-Zeit auf 21 Stunden pro Woche bzw. 4.2 Stunden pro Tag.

Grösstenteils arbeiten Teilzeit-Mitarbeitende ganztags, in unserem Beispiel ist Arbeitnehmerin A jeweils Montag und Dienstag ganztags und am Freitag nachmittags am Arbeitsplatz anwesend.

Die zwei Zeiterfassungssysteme

Zur Zeiterfassung verwenden die Arbeitgebenden in der Regel entweder ein fixes oder ein variables System. Das variable System sieht ein tägliches Soll von 4.2 Stunden vor. Im fixen System werden die vereinbarten Tage mit einem täglichen Soll hinterlegt, angewendet auf unser Beispiel wäre dies Montag und Dienstag je 8.4 Stunden und Freitag 4.2 Stunden. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, führen beide Systeme zu Ungleichbehandlungen gegenüber Vollzeitmitarbeitenden.

Zusätzlich ist zu unterscheiden zwischen Jahresarbeitszeit und gleitender Arbeitszeit. Während bei Ersterer der Zeitsaldo über das Kalenderjahr verteilt werden muss, ist bei der gleitenden Arbeitszeit die monatliche Arbeitszeit massgebend. Relevant ist diese Unterscheidung bezüglich der Ausgleichung des Zeitsaldos. Während bei der Jahresarbeitszeit der Zeitsaldo erst Ende Jahr ausgeglichen sein muss, wären im Modell der gleitenden Arbeitszeit die Minus- oder Plusstunden jeweils Ende Monat auszugleichen.

Das Problem der Ungleichbehandlung

Die Feiertage

Die Ungleichbehandlung manifestiert sich vor allem bezüglich Feiertagen1. Im genannten Beispiel fallen pro Jahr fix Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag auf die Arbeitstage der Mitarbeiterin, an Auffahrt hat sie hingegen sowieso einen arbeitsfreien Tag. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hält fest: An den gesetzlich anerkannten Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden, umgekehrt gibt es auch kein Recht auf Nachbezug von Feiertagen, die auf einen arbeitsfreien Tag fallen2.

Während im fixen Arbeitszeitmodell der Mitarbeiterin an den genannten Tagen die vorgesehenen 8.4 Stunden gutgeschrieben werden, werden der Mitarbeiterin im variablen System lediglich 4.2 Stunden gutgeschrieben, obschon sie normalerweise 8.4 Stunden arbeitet. Die Differenz, also 4.2 Stunden hat die Mitarbeiterin demnach nachzuarbeiten. An arbeitsfreien Tagen, in unserem Beispiel am Auffahrts-Donnerstag wird der Mitarbeiterin 4.2 Stunden gutgeschrieben.

Aufgerechnet auf das Jahr 2017 hat die Mitarbeiterin wegen sämtlichen Feiertagen demnach insgesamt 25.2 Stunden3, also über eine Woche, nachzuarbeiten, währenddem bei den Vollzeitmitarbeitenden keine Minusstunden entstehen.

In der Regel wählen die Menschen nicht aus purer Freude an Freizeit das Arbeitsmodell. Meistens verfügen sie daneben über ein ziemlich durchorganisiertes Leben. Deshalb ist es ihnen in vielen Fällen nicht möglich, die durch das flexible Modell entstehende Minuszeit problemlos aufzuarbeiten, indem sie entweder an einem anderen Tag zur Arbeit erscheinen oder beliebig Überstunden leisten. Hierbei sei erwähnt, dass eine Mitarbeiterin mit einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden gezwungenermassen eine 30-minütige Pause machen muss4, für dessen Einhaltung der Arbeitgeber verantwortlich ist und so beispielsweise eigentlich nicht den Mittag durcharbeiten dürfte. Auch die Kompensation durch Ferien ist nach Ansicht der Autorin nicht zulässig, da dies diametral dem Zweck der Ferien widerspricht. Ferien dienen der Erholung und nicht zur Kompensation von nicht leistbaren Minusstunden, insbesondere da die Minusstunden nicht durch die Mitarbeiterin verschuldet sind5.

 

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Die Arbeitsunfähigkeit

Gleich verhält es sich bei der Anrechnung der Arbeitszeit im Falle von Arbeitsunfähigkeit. Im variablen System hätte die Arbeitnehmerin an Wochentagen ohne Anwesenheit eine «hypothetische Arbeitsunfähigkeit» geltend zu machen, was jedoch aus praktischen Gründen vermieden werden sollte. Um dies zu vermeiden wird angeregt, die Mitarbeiter an Fehltagen die vorgesehene Arbeitszeit, also 8.4 Stunden, anzurechnen. Klar ist auch, dass eine derartige Regelung zu Missbräuchen führen kann, wenn die Arbeitnehmerin immer genau an dem Tag krank ist, an dem sie arbeiten sollte. Hier ist das Handeln der Arbeitgebenden gefragt, unter Umständen muss eine einzelfallbezogene Lösung gefunden werden.

Die Ferien

Ebenfalls führt der Bezug von einzelnen Ferientagen zu Schwierigkeiten. In der Regel wird der Ferienanspruch mit Tagen angegeben, beispielsweise 25 Tage pro Jahr. Bezieht die Arbeitnehmerin eine ganze Woche Ferien, stellt dies kein Problem dar. Bezieht sie jedoch beispielsweise nur am Montag einen Ferientag, würden ihr wiederum nur 4.2 Stunden als Ferien gutgeschrieben, den Rest müsste sie nachholen.

Hier wird dafür plädiert, den Ferienanspruch in Stunden anzugeben, also 105 Stunden (50 %-Pensum) pro Jahr. Damit kann im Falle des Bezugs von einzelnen Ferientagen 8.4 Stunden gebucht werden, womit der Arbeitnehmerin keine Minusstunden entstehen.

Der Lösungsansatz: fixes Arbeitszeitmodell

Wird hingegen das fixe Arbeitszeitmodell angewendet, erübrigen sich aus Sicht der Autorin derartige Diskussionen. Gearbeitet wird an den vorgesehenen Tagen und dies wird entsprechend so gebucht. Dadurch kann vermieden werden, dass an Feiertagen, während einer Krankheit oder den Ferien Minusstunden entstehen. Im Umkehrschluss haben die Mitarbeitenden auch keinen Anspruch darauf, dass ihnen während «arbeitsfreien» Feiertagen Zeit gutgeschrieben wird.

Unabhängig davon wie man es dreht und wendet: Teilzeitarbeitende werden nie genau gleichgestellt sein wie Vollzeitarbeitende und jemand wird sich immer ungerecht behandelt fühlen. Nichtdestotrotz ist es an der Zeit, dass sich die Arbeitgebenden vermehrt mit der Thematik auseinandersetzen und für ihre Mitarbeitenden Möglichkeiten schaffen, Teilzeit zu arbeiten, um auf dem Arbeitsmarkt weiterhin attraktiv zu bleiben. Die Bedürfnisse der Gesellschaft wandeln sich, wer sich dagegen wehrt, wird früher oder später auf der Strecke bleiben.

 


 

1 Vorliegend wird vom Kanton Bern ausgegangen, je nach Kanton sind Feiertage – mit Ausnahme des 1. Augusts – anders geregelt.

2 https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/ Arbeitsrecht/FAQ_zum_privaten_Arbeitsrecht/freizeit-und-feiertage.html

Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag fallen im 2017 alle auf Montage oder Dienstage, womit A jeweils 4.2 Stunden ins Minus fällt.

4 Art. 15 Abs. 1 lit. b Arbeitsgesetz

5 Der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass im Falle eines Ausscheidens der Mitarbeiterin die so entstandenen Minusstunden nicht in Abzug gebracht werden dürfen, da der Arbeitgeber lediglich berechtigt ist, Minusstunden in Abzug zu bringen, welche aus Verschulden der Mitarbeiterin entstanden. 

 
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