Kündigung zur Unzeit: Das gibt's zu beachten.

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11.03.2017 13:32:00

Einem Mitarbeitenden kündigen zu müssen ist meist eine sehr unangenehme Aufgabe. Trotzdem lässt sich diese Situation nicht immer vermeiden. Noch schwieriger wird es, wenn sich die betroffene Person in einer speziellen Situation befindet.

Im Zusammenhang mit einer Kündigung existieren rechtliche Rahmenbedingungen, innerhalb derer du dich unbedingt bewegen musst. Wir haben für dich die relevanten rechtlichen Grundlagen zu dem Sperrfristen einer Kündigung im Fall eines Unfalles, einer Krankheit und einer Schwangerschaft gesammelt.

Folgende Fragen werden wir in diesem Artikel beantworten:

  • Zu welchen Zeitpunkten ist eine Kündigung rechtens?
  • Wann sprechen wir von einer «Kündigung zur Unzeit»?
  • Was heisst das und was gibt es zu beachten?
  • Wie kannst du dich als Arbeitgeber selbst in einer unangenehmen Situation rechtlich korrekt verhalten?

 

Sperrfristen in Spezialfällen

Egal ob du Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bist: Immer wieder treten Fragen auf betreffend Kündigungsfristen und Sperrfristen. Wenn einer deiner Mitarbeitenden zum Beispiel krank ist oder einen Unfall hat, gibt es Sperrfristen, welche seitens Arbeitgeber zu berücksichtigen sind. Werden diese Fristen nicht eingehalten, spricht der Fachjargon von «Kündigung zur Unzeit». Diese gilt als nichtig und ist im Schweizer Obligationenrecht (OR) geregelt.

Folgende Sperrfirsten sind bei Unfall oder Krankheit gesetzlich geregelt:

Fristen seitens Arbeitgeber

Während der Probezeit:
Es existiert keine Sperrfrist – Kündigungsfrist gemäss Vertrag/Gesetz.

 

Nach der Probezeit:

Es existiert eine Sperrfrist. Diese wird aufgrund der Anstellungsjahre des Mitarbeiters wie folgt berechnet: 

bis 1. Anstellungsjahr Sperrfrist 30 Tage
2. bis 5. Anstellungsjahr Sperrfrist 90 Tage
ab dem 6. Anstellungsjahr Sperrfrist 180 Tage

        

Fristen seitens Arbeitnehmer

  • Es existieren keine Sperrfristen, sprich: es gelten die gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfristen des Arbeitsvertrages.

Dabei gilt es ausserdem die Berechnung der Anstellungsjahre zu beachten. Ein Dienstjahr dauert zum Beispiel vom 01.02.2016 bis 31.01.2017.

 

Eine einfache Übersicht zu den Sperrfristen findest du hier: 

Checkliste «Sperrfristen» herunterladen

Kündigung während einer Schwangerschaft

Während einer Schwangerschaft ist eine Kündigung nichtig. Nach der Niederkunft besteht ein Schutz – oder eben eine Sperrfrist – zu Gunsten deiner Arbeitnehmerin. Diese Sperrfrist dauert 16 Wochen.

Hast du einer Mitarbeiterin vor der Schwangerschaft gekündigt und die Kündigungsfrist ist bei Bekanntwerden der Schwangerschaft noch nicht abgelaufen, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach der Niederkunft sowie der Sperrfrist fortgesetzt.

Hat jedoch die Mitarbeiterin gekündigt, untersteht sie keiner Sperrfrist. Sie darf – unter Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfristen – auf ihr gewünschtes Datum kündigen.

Kündigung im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls

Grundsätzlich gilt, dass Kündigungen während einer Krankheit ohne eigenes Verschulden oder einer unfallverursachten Absenz nichtig sind. Etwas anders sieht es im folgenden Fall aus: Du kündigst einen deiner Mitarbeitenden am 20.10. – unter Berücksichtigung der zweimonatigen Kündigungsfrist per 31.12.. Leider erwischt ihn eine Erkältung und zwar während der Kündigungsfrist. Vom 4.11. an ist er mit Fieber vier Tage «ans Bett gefesselt». Was nun? 

Gemäss OR wird die Kündigungsfrist um vier Tage unterbrochen. Da der Kündigungstermin zwingend per Ende Monat ist, wird die Frist um einen ganzen Monat verlängert, da dein Mitarbeitender sonst nicht auf die vollen 60 Tage Kündigungsfrist zählen kann. Das Gesetz stellt so sicher, dass dem Arbeitnehmer genügend Zeit zur Stellensuche bleibt. Dein Mitarbeitender ist somit bis zum 31.01. des nächsten Jahres angestellt.

Ausnahme: Hat dein Arbeitnehmer bereits eine neue Stelle – zum Beispiel auf den 1.1. – darf er auf freiwilliger Basis auf die Verlängerung der Anstellung verzichten. 

Wird eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der festgesetzten Sperrfrist ausgesprochen, ist diese nichtig. Ist jedoch die Kündigung vor der Sperrfrist erfolgt, ist diese gültig. Es kann jedoch zu einer Unterbrechung der Kündigungsfrist kommen. Dies bedarf im Einzelfall genauer Abklärung.

Fazit:

  • in der Probezeit gibt es keine Sperrfristen
  • Sperrfristen sind für den Arbeitgeber obligatorisch
  • Arbeitnehmer können während diesen Sperrfristen kündigen
  • Erfolgt die Kündigung vor der Sperrfrist, können Kündigungsfristen unterbrochen werden
  • Lohnfortzahlung nach Zürcher / Basler / Berner / etc. Skalen
  • Nachzulesen unter dem Artikel OR 336c & OR336d