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Die Arbeitslosenversicherung (ALV) wird bei allen AHV-versicherten und arbeitenden Personen abgerechnet. Alle, die bis zu 148'200 Franken jährlich verdienen, zahlen einen Beitrag von 2,2 Prozent ihres Lohnes ein. Wer mehr verdient, leistet zusätzlich noch einen Solidaritätsbeitrag, auch ALV2 genannt. Es handelt sich dabei um einen Abzug von 1 Prozent auf den Bruttonlohn. Dieser wird künftig eingestellt. Wann und warum, erfährst du hier.
Die Arbeitslosenversicherung wird in erster Linie über die Sozialversicherungen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden finanziert. Der Lohnabzug leistet einen wichtigen Beitrag: Er geht in den Ausgleichsfonds als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung.
Der Solidaritätsbeitrag wurde im Jahr 2011 eingeführt, als das neue ALV-Revisionsgesetz zustande kam. In den letzten elf Jahren wurde dank dieser zusätzlichen Einnahmen der Ausgleichsfonds der ALV wieder aufgefüllt. Da er nun den Schwellenwert von 2.5 Milliarden Franken überschreitet, wird der Solidaritätsbeitrag per 1. Januar 2023 eingestellt.
Für das aktuelle Jahr musst du den Solidaritätsbeitrag noch abziehen. Vergiss aber nicht, diese Änderung in deiner Lohnbuchhaltung 2023 anzupassen. Wir empfehlen dir, diese Anpassungen für ab Januar 2023 bereits beim Erstellen der Dezemberlöhne zu machen.
Weitere Infos zum Erstellen der Jahreslohnmeldung findest du hier.
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