In 10 Schritten zum Darlehensvertrag.

2 Min
25.07.2019 09:00:00

Du benötigst ein Darlehen für den Start in die Selbstständigkeit oder zur Gründung einer GmbH? Vielleicht erhältst du das Geld von einer befreundetem Person oder von jemandem aus der Familie? Hier ein paar wichtige Tipps dazu.

Durch den Darlehensvertrag (Art. 313 bis 318 OR) verpflichtet sich:

  1. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen (d.h. Geld übereignen).
  2. der Darlehensnehmer einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.

 

In 10 Schritten zum Darlehensvertrag: 

  1. Vertragspartner

Darlehensnehmer: Erhält das Darlehen in Form von Geld (oder von einer Sache) vom Darlehensgeber und verpflichtet sich, dieses zurück zu bezahlen.
Darlehensgeber: Verpflichtet sich, das Darlehen zu übertragen.

  1. Formvorschrift

Ein Darlehensvertrag gilt bereits wenn eine gegenseitige, mündliche Willensäusserung der Parteien erfolgt ist.

Empfehlung: der Vertrag in schriftlicher Form (Art. 14 OR, einfache Schriftlichkeit) schafft Klarheit und beweist die Abmachungen. Nicht dass eine Partei behauptet diese Vereinbarung nie getroffen oder das Geld/die Sachen nur ausgeliehen anstatt geschenkt zu haben. In der Ausgestaltung des Vertrags sind die Parteien frei.

  1. Zahlung

Wird entweder in Bar (gegen unterschriebene Quittung) ausbezahlt oder per Banküberweisung auf den besprochenen Termin hin (Darlehensvaluta) überwiesen.

  1. Verwendungszweck

Für was wird das Darlehen verwendet? Zum Beispiel: Darlehen für "Gründungskapital einer GmbH" oder Darlehen für "Kauf eines Geschäftsfahrzeuges" oder "Darlehen für Anschaffung von Mobiliar".

  1. Zinsen

Zinsen sind das Entgelt für das zur Verfügung gestellte Darlehen. Gemäss Art. 313 Abs. 1 OR heisst es, dass Privatdarlehen grundsätzlich zinsfrei sind. Ausgenommen es wurde ein entsprechender Zins vereinbart. Die Höhe kann frei gewählt werden. Sie soll aber nicht so hoch sein, dass es als Wucher (Schweiz. Strafgesetzbuch Art. 157) oder als Übervorteilung des Darlehensgebers (Art. 21 OR) gilt.

Wann die Zinsen bezahlt werden kann zusätzlich vereinbart werden. Falls nicht, gilt: Zinsen sind als Jahreszinsen zu entrichten (Art. 314, Abs. 2 OR).
Werden diese nicht bezahlt, wird schriftlich vereinbart ob es dafür wiederum einen Zinseszins geben soll oder nicht.

  1. Rückzahlung

Variante 1: Wird für die Rückzahlung keine Vereinbarung getroffen gilt: das Darlehen muss 6 Wochen nach der ersten Aufforderung der Zahlung zurückbezahlt werden (Art. 318 OR).

Variante 2: Eine weitere Möglichkeit (jedoch ein grösseres Risiko für Darlehensgeber), ist das Darlehen erst bei gewinnbringender Geschäftstätigkeit zurück zu bezahlen.

So oder so: zur Absicherung beider Parteien sollte sowohl der Rückzahlungstermin wie auch die Form der Rückzahlung definiert werden. Beispiel mit 3 Raten auf 5 Jahre: Nach 3 Jahren 25%, im 4ten Jahr weitere 25% und im 5ten Jahr die restlichen 50%.

Variante 3: Das ganze Darlehen muss per XX.XX.20XX zurückbezahlt sein.

  1. Kündigung

Diese sollte im Vertrag geregelt werden. Wird keine Kündigungsfrist festgelegt gilt: 6 Wochen.

  1. Verjährung

Die Schuld verjährt nach 10 Jahren ab Fälligkeitsdatum und nicht ab Auszahlung (Art. 127 OR).

  1. Darlehensübersicht

Wir empfehlen dir eine Übersicht zu führen. Vor allem dann, wenn du dem gleichen Darlehensnehmer mehrfach Geld leihst.

Notiere das Datum, den Betrag und berechne den Zins auf die Tage.

Beispiel: erste Zahlung per 12.3.2018 und eine zweite Zahlung per 20.9.2018. Mit einen Jahreszins von 0.75%. Dann ist der Zins nicht für 360 Tage zu rechnen, sondern nur anteilsmässig.

  1. Steuern

Darlehensnehmer: 
Darlehen in der Firma musst du in der Firmenbuchhaltung aufführen.

Private Darlehen musst du in der privaten Steuererklärung (Schuldbetrag plus Zinsen) aufführen.

Darlehensgeber:
Das Darlehen gehört weiterhin zu deinem Vermögen. Du musst es im Wertschriftenverzeichnis angeben. Die Zinsen sind für dich wie als Einkommen zu versteuern.

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