Corona-Entschädigungen für Selbstständige und Einzelfirmen

2 Min
08.02.2021 16:34:53

Die Massnahmen zur Eindämmung des Covid-19 treffen die Wirtschaft hart. Besonders Selbstständigerwerbende und Einzelunternehmen bekommen dies zu spüren – für viele steht die Existenz auf dem Spiel. Eine Entschädigung will dies verhindern und Einkommenseinbrüche auffangen.

Doch wer genau hat Anspruch und wie lange? Wie viel bekomme ich? Wo stelle ich den Antrag? Hier findest du Antworten auf diese und mehr wichtige Fragen rund um den Corona-Erwerbsersatz.

Erwerbsersatz – Definition

Der Erwerbsersatz für Selbstständige ist nicht mit Kurzarbeitsentschädigung zu verwechseln. Kurzarbeit ist für Angestellte der Erwerbsersatz für Selbstständige. Beides stellt einen angemessenen Ersatz für den Verdienstausfall aufgrund der Corona-Massnahmen dar.

Voraussetzungen für Erwerbsersatzentschädigung

Anspruch haben selbstständigerwerbende Personen sowie jeweils deren Mitarbeitende wenn folgende Bedingungen gegeben sind:

  • Betriebsschliessung. Du musstest dein Unternehmen aufgrund der vom Bund oder Kanton getroffenen Massnahmen gegen das Corona-Virus schliessen, was für dich wesentliche Einkommens- oder Umsatzeinbussen bedeutet.
  • Du bist vom behördlichen Veranstaltungsverbot betroffen.
  • Wenn du deine Erwerbstätigkeit massgeblich einschränken musst aufgrund der Massnahmen, die auf kantonaler oder auf Bundesebene beschlossenen wurden. Eine massgebliche Einschränkung ist dann gegeben, wenn du folgende zwei Nachweise erbringen kannst:

    1. Du kannst für das Jahr 2019 mindestens 10'000 Franken AHV-pflichtigen Lohn verzeichnen.

    2. Für Ansprüche bis zum 18. Dezember 2020 muss dein Umsatz im Antragsmonat mindestens 55 Prozent niedriger sein als dein durchschnittlicher Monatsumsatz von 2015 bis 2019. Für Ansprüche ab dem 19. Dezember wurde diese Schwelle auf 40 Prozent herabgesetzt. Für die Ermittlung des Umsatzrückgangs ist jedoch der ganze Monat Dezember ausschlaggebend.
  • Für deine Mitarbeiter kannst du Kurzarbeit beantragen.

Koordination mit anderen Leistungen

Die Erwerbsentschädigung lässt sich nicht mit anderen Sozialleistungen kombinieren. Das heisst, wenn du bereits von einer anderen Sozial- oder Privatversicherung finanziell unterstützt wirst, hast du kein Anrecht auf den Corona-Erwerbsersatz.

Eine Ausnahme bildet die Kurzarbeitsentschädigung. Selbstständige die zugleich (Teilzeit) im Angestelltenverhältnis einen Lohn beziehen, haben Anrecht auf Kurzarbeitsentschädigung und Erwerbsersatz. Natürlich nur, wenn die vorhergenannten Voraussetzungen gegeben sind.

Auch die Altersrente schliesst den Corona-Erwerbsersatz nicht aus. Massgeblich zur Berechnung des Erwerbsausfalls ist jedoch, wie weiter unten beschrieben, trotzdem das AHV-pflichtige Einkommen. Ein Einkommen von weniger als 1400 Franken monatlich wird nach dem AHV-Alter nicht als AHV-pflichtiges Einkommen erachtet. 

Erwerbsersatz beantragen

Die Entschädigung musst du direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse anfordern. Für gewöhnlich findest du auf deren Website ein Formular dafür. Sollte deine Ausgleichskasse kein eigenes Formular anbieten, ist es auf diesem Link zu finden. Du musst die Entschädigung für jeden Kalendermonat wieder neu beantragen.

Zeitraum und Fristen des Anspruchs auf Entschädigung

Der Anspruch auf Entschädigung darf ab dem Tag geltend gemacht werden, an welchem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Frühestes Datum ist der 17. September 2020. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erlischt der Anspruch. Das heisst, wenn die Massnahmen aufgehoben werden, die zum Erwerbsausfall geführt haben oder kein Lohnausfall mehr besteht.

Höhe der Entschädigung

Der Erwerbsersatz beträgt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Bruttoeinkommens, das du im Jahr 2019 erzielt hast. Maximal erhältst du 196 Franken pro Tag, eine minimale Höhe gibt es jedoch nicht. Die Ausgleichskasse zahlt die Leistungen am Ende des Monats aus.

Versteuerung

Du musst den erhaltenen Corona-Erwerbsersatz in deiner Steuererklärung angeben. Als Nachweis gilt die Auszahlungsmeldung.

  • Selbstständigerwerbende und Einzelunternehmen haben Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
  • Der Anspruch ist an verschiedene Bedingungen geknüpft.
  • Der Antrag muss bei der zuständigen Ausgleichskasse angefordert werden.
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