Lohnabrechnung für Teilzeitmitarbeitende: Das musst du beachten
Bei Teilzeit gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie bei Vollzeit. Besonders wichtig sind jedoch bestimmte Schwellenwerte: Die Unfallversicherung für Nichtberufsunfälle greift ab acht Wochenstunden beim selben Arbeitgeber, die obligatorische berufliche Vorsorge ab einem Jahreslohn von CHF 22'680 (Stand 2026). Der Ferienanspruch bleibt auch bei Teilzeit bestehen und wird auf die individuellen Arbeitstage umgerechnet. Bei Stundenlohn brauchst du zusätzlich eine saubere Regelung für Ferienlohn und Feiertage.
Was ist bei Teilzeit anders als bei Vollzeit?
Die grundlegenden Regeln der Lohnabrechnung sind dieselben. Ein Teilzeitpensum ändert weder die Beitragssätze noch die Pflicht, eine Lohnabrechnung zu erstellen. Relevant wird das Pensum aber bei bestimmten Versicherungen und Schwellenwerten. Die Tabelle zeigt, wo du bei Teilzeit genauer hinschauen musst.
| Bereich | Regel bei Teilzeit | Worauf du achtest |
| AHV, IV, EO, ALV |
Gleiche Beitragssätze wie bei Vollzeit |
Bei Jahreslöhnen bis CHF 2'500 pro Arbeitsverhältnis werden Beiträge nur auf Verlangen erhoben |
| Ferien |
|
Bei Stundenlohn: Ferienlohn korrekt regeln und ausweisen |
| Feiertage | Monatslohn: Lohn wird nicht gekürzt | Bei Stundenlohn ist nur der 1. August gesetzlich bezahlt |
| Unfallversicherung | Berufsunfall immer versichert | Nichtberufsunfall erst ab acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber |
| Pensionskasse (BVG) | Pflicht ab Jahreslohn CHF 22'680 pro Arbeitgeber | Der Koordinationsabzug von CHF 26'460 gilt unabhängig vom Pensum |
Monatslohn oder Stundenlohn: Was gilt bei Teilzeit?
Beide Lohnformen sind bei Teilzeit möglich. Bei Monatslohn zahlst du jeden Monat den vereinbarten Betrag, der dem Pensum entspricht. Bei Stundenlohn bezahlst du die geleisteten Stunden. Ferien, Feiertage und Ferienlohn sind im Monatslohn bereits eingeschlossen, bei Stundenlohn musst du sie gesondert regeln.
Wie berechnest du Ferien und Ferienlohn bei Teilzeit?
Kurz gesagt: Teilzeitmitarbeitende haben denselben Ferienanspruch wie Vollzeitkräfte, umgerechnet auf ihr Pensum. Der Ferienlohn wird grundsätzlich während der Ferien bezahlt. Ein laufender Zuschlag im Stundenlohn ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt vier Wochen pro Dienstjahr, bis zum 20. Geburtstag fünf Wochen. Bei Teilzeit gilt er anteilig: Wer an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat bei vier Wochen Ferien Anspruch auf zwölf Arbeitstage.
Bei Monatslohn läuft der Lohn während der Ferien normal weiter. Bei Stundenlohn ist es heikler. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 149 III 202) ist der Ferienlohn grundsätzlich dann auszuzahlen, wenn die Ferien bezogen werden. Ein laufender Zuschlag zum Stundenlohn ist nur bei unregelmässiger Beschäftigung zulässig, namentlich bei Teilzeitstellen mit stark schwankenden Einsätzen. Dann gilt zusätzlich:
- Der Zuschlag muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschieden sein. Der Hinweis «Ferienlohn inbegriffen» reicht nicht.
- Er muss auf jeder Lohnabrechnung separat mit Betrag oder Prozentsatz stehen.
Die üblichen Sätze sind 8,33 Prozent bei vier Wochen Ferien und 10,64 Prozent bei fünf Wochen. Ob deine Konstellation als «unregelmässig» gilt, ist eine Einzelfrage. Kläre sie im Zweifel mit deiner Treuhandstelle oder einer Fachperson für Arbeitsrecht.
Wie werden Feiertage bei Teilzeit abgerechnet?
Kurz gesagt: Bei Monatslohn kürzt du den Lohn wegen eines Feiertags nicht. Bei Stundenlohn ist nur der 1. August gesetzlich bezahlt.
Beim 1. August im Stundenlohn zahlst du den Lohn, wenn die Person an diesem Tag normalerweise gearbeitet hätte. Für alle anderen Feiertage braucht ein Stundenlöhner eine Regelung im Arbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag. Wie du diese Entschädigung berechnest, erklärt der Artikel Feiertage und Teilzeit: So entschädigst du Mitarbeitende korrekt.
Welche Sozialversicherungsbeiträge ziehst du bei Teilzeit ab?
Kurz gesagt: Für AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung gelten dieselben Sätze wie bei Vollzeit.
Auf dem massgebenden Lohn betragen die Beiträge 2026 insgesamt 10,6 Prozent für AHV, IV und EO. Arbeitgeber und Arbeitnehmende tragen je 5,3 Prozent. Dazu kommt die Arbeitslosenversicherung mit 2,2 Prozent, ebenfalls je zur Hälfte, also 1,1 Prozent pro Seite (bis zu einem Jahreslohn von CHF 148'200).
Eine Besonderheit betrifft kleine Pensen: Übersteigt der Lohn pro Arbeitsverhältnis CHF 2'500 im Kalenderjahr nicht, werden die Beiträge nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben. Ausnahmen gelten unter anderem für Haushaltangestellte, für die immer abgerechnet wird. Verlangt eine Mitarbeitende die Abrechnung, musst du sie durchführen.
Ab wann sind Teilzeitmitarbeitende gegen Nichtberufsunfälle versichert?
Kurz gesagt: Ab acht Stunden Arbeitszeit pro Woche beim selben Arbeitgeber.
Alle Arbeitnehmenden in der Schweiz sind obligatorisch gegen Unfälle versichert. Wer bei einem Arbeitgeber weniger als acht Stunden pro Woche arbeitet, ist jedoch nur gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert, nicht gegen Nichtberufsunfälle. Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten in diesem Fall als Berufsunfälle. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung tragen die Arbeitnehmenden.
Wichtig für deine Abrechnung: Die acht Stunden gelten pro Arbeitgeber. Bei zwei Stellen mit je sechs Stunden pro Woche besteht bei keiner der beiden Stellen Schutz für Freizeitunfälle. Weise die Person darauf hin, damit sie den Unfallschutz über ihre Krankenkasse klärt.
Ab wann müssen Teilzeitmitarbeitende in die Pensionskasse?
Kurz gesagt: Ab einem Jahreslohn von mehr als CHF 22'680 pro Arbeitgeber (Stand 2026), unabhängig vom Pensum.
Massgebend ist der Lohn, nicht die Stunden. Wer im Teilzeitpensum mehr als CHF 22'680 im Jahr verdient, ist obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Ausgenommen sind unter anderem Personen mit einem befristeten Vertrag von höchstens drei Monaten.
Versichert wird nicht der ganze Lohn, sondern der koordinierte Lohn: Vom Jahreslohn zieht die Pensionskasse den Koordinationsabzug von CHF 26'460 ab. Dieser Abzug gilt im gesetzlichen Minimum unabhängig vom Pensum. Der koordinierte Lohn beträgt mindestens CHF 3'780 und höchstens CHF 64'260. Ein Vorsorgereglement kann grosszügigere Lösungen vorsehen, etwa einen Koordinationsabzug, der am Pensum ausgerichtet ist. Frag bei deiner Pensionskasse nach, was bei euch gilt.
Die Beiträge legt das Reglement der Pensionskasse fest. Die Arbeitgeberbeiträge müssen mindestens der Summe der Beiträge aller Mitarbeitenden entsprechen.
Was gilt bei mehreren Teilzeitstellen?
Kurz gesagt: Jeder Arbeitgeber rechnet für sein eigenes Arbeitsverhältnis ab. Schwellenwerte werden nicht zusammengezählt.
Bei der AHV gilt die Grenze von CHF 2'500 für jedes Arbeitsverhältnis einzeln. In der Unfallversicherung zählen die acht Wochenstunden pro Arbeitgeber. In der Pensionskasse wird jeder Lohn einzeln geprüft: Überschreitet einer die Schwelle von CHF 22'680, ist die Person dort obligatorisch versichert. Erreicht keiner der Löhne die Schwelle, liegt die Summe aber darüber, kann sich die Person freiwillig versichern, bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder bei der Pensionskasse eines Arbeitgebers, falls deren Reglement das vorsieht.
Ein Beispiel: Eine Person arbeitet bei zwei Arbeitgebern für je CHF 12'000 im Jahr. Zusammen sind es CHF 24'000, doch bei keinem Arbeitgeber gilt das BVG-Obligatorium. Die freiwillige Versicherung ist möglich, aber nicht Pflicht. Du musst als Arbeitgeber nicht wissen, was die Person anderswo verdient. Aber du kannst sie auf diese Lücke aufmerksam machen.
Welche Angaben gehören auf die Lohnabrechnung?
Du musst deinen Mitarbeitenden mit der Lohnzahlung eine schriftliche Lohnabrechnung übergeben. Das darf auch elektronisch geschehen. Sie zeigt den Bruttolohn, alle Lohnbestandteile, die Abzüge und den Nettolohn. Bei Teilzeit sind je nach Lohnform zusätzlich sinnvoll:
- bei Monatslohn: das Pensum und der darauf umgerechnete Lohn
- bei Stundenlohn: die geleisteten Stunden und der Stundenansatz
- bei laufendem Ferienzuschlag: der Zuschlag als eigene Zeile mit Prozentsatz und Betrag
- die Abzüge für AHV/IV/EO, ALV, Pensionskasse und, sofern versichert, Nichtberufsunfallversicherung
Ein Beispiel aus der Praxis
Eine Mitarbeitende arbeitet 40 Prozent im Monatslohn und verdient CHF 2'000 brutto pro Monat, also CHF 26'000 im Jahr.
- AHV/IV/EO: 5,3 Prozent, also CHF 106.00 pro Monat
- ALV: 1,1 Prozent, also CHF 22.00 pro Monat
- Pensionskasse: Der Jahreslohn liegt über CHF 22'680, die Person ist obligatorisch versichert. Weil der Jahreslohn unter dem Koordinationsabzug von CHF 26'460 liegt, gilt der Mindestbetrag von CHF 3'780 als koordinierter Lohn. Der Abzug richtet sich nach dem Reglement.
- Unfallversicherung: Bei einer Vollzeitstelle mit 42 Stunden pro Woche sind 40 Prozent rund 17 Stunden. Die Mitarbeitende ist damit auch gegen Nichtberufsunfälle versichert und trägt die Prämie dafür selbst.
Würde dieselbe Person nur CHF 20'000 im Jahr verdienen, entfiele die Pensionskasse. AHV/IV/EO und ALV blieben unverändert.
Typische Fehler bei der Lohnabrechnung für Teilzeit
Schwellenwerte aus dem Vorjahr übernehmen
Die BVG-Eintrittsschwelle liegt 2026 bei CHF 22'680 und der Koordinationsabzug bei CHF 26'460. Prüfe die Werte jedes Jahr neu.
Die Achtstundengrenze pro Person statt pro Arbeitgeber prüfen
Massgebend sind die Stunden beim selben Arbeitgeber.
Den Ferienzuschlag im Stundenlohn in den Stundenansatz einrechnen
Er muss separat im Vertrag und auf der Abrechnung stehen, und er ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Den Koordinationsabzug im Obligatorium selbst am Pensum kürzen
Das gesetzliche Minimum kürzt nicht. Ein Reglement kann es besser regeln.
Den 1. August im Stundenlohn vergessen
Er ist gesetzlich bezahlt, wenn an diesem Tag normalerweise gearbeitet worden wäre.
Wie unterstützt dich KLARA Lohn bei Teilzeit?
Mit KLARA Lohn erstellst du Lohnabrechnungen mit vordefinierten Lohntypen und verbuchst Lohnzahlungen automatisch. Lohnmeldungen übermittelst du elektronisch nach Swissdec ELM5, pro Mitarbeitende kannst du mehrere Versicherungspolicen hinterlegen. Für Mitarbeitende im Stundenlohn weist KLARA Lohn die Ferienvergütung als eigene Zeile auf der Lohnabrechnung aus. Der Standardsatz beträgt 8,33 Prozent und lässt sich anpassen. Ob ein laufender Ferienzuschlag bei deiner Anstellung zulässig ist, prüfst du unabhängig von der Software.
Mehr zu den arbeits- und versicherungsrechtlichen Grundlagen bei Teilzeit findest du im Artikel Teilzeitmitarbeitende im KMU: Das musst du beachten.
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Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine individuelle arbeits-, sozialversicherungs- oder vorsorgerechtliche Beratung. Im Einzelfall können insbesondere vertragliche Regelungen, Gesamtarbeitsverträge und das Reglement der Pensionskasse abweichen.
Die Angaben in diesem Artikel basieren auf den geltenden gesetzlichen Grundlagen, der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie Informationen der zuständigen Bundesstellen. Stand der Informationen: September 2026.
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 2.01 «Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO» – Beitragssätze und geringfügige Löhne
- Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): Faktenblatt «ALV-Beiträge» – Beitragssatz und Höchstbetrag der Arbeitslosenversicherung
- Bundesamt für Gesundheit (BAG): Unfallversicherung: Wer ist obligatorisch versichert? – Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): Beträge gültig ab dem 1. Januar 2026 – Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug und koordinierter Lohn in der beruflichen Vorsorge
- SECO: FAQ zum privaten Arbeitsrecht: Ferien – Ferienanspruch und Ferienlohn
- SECO: FAQ zum privaten Arbeitsrecht: Freizeit und Feiertage – Feiertage bei Monats- und Stundenlohn
- Schweizerisches Bundesgericht: BGE 149 III 202 – Ferienlohn bei unregelmässiger Beschäftigung
- Fedlex: Art. 323b Abs. 1 OR – schriftliche Lohnabrechnung
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