Kinderzulage und Kindergeld.

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18.04.2019 16:09:55

Du stellst eine neue Person ein, die ein Kind hat, ein? Oder dein Mitarbeiter ist neu Vater geworden? Wer bekommt die Kinderzulagen; der Vater oder die Mutter? Was passiert bei Teilzeitangestellten oder wenn der Vater im ‘Kanton A’ und die Mutter im ‘Kanton B’ arbeitet?

Wer hat Anspruch auf Kinderzulagen?

Angestellte haben ab einem Monatslohn von CHF 612.- Anspruch auf Kinderzulagen. Es genügt jedoch nicht, dass du einfach die Kinderzulagen ausbezahlst: Du als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber musst diese erst selbst beantragen.

Wo muss ich den Antrag für Kinderzulagen stellen?

Jemand aus deinem Team meldet dir, dass ihm oder ihr Kinderzulagen zustehen. Du als arbeitgebende Instanz musst nun einen Antrag bei deiner «Familienausgleichskasse AHV» stellen. Die AHV prüft diesen Antrag und ihn genehmigen, wenn alles in Ordnung ist. Jetzt kannst du der bei dir beschäftigten Person monatlich, zusammen mit dem Lohn, die entsprechenden Kinderzulagen ausbezahlen. 

Wusstest du, dass du rückwirkend fünf Jahre die Kinderzulagen noch anfordern kannst?

In der Regel kannst du diesen Antrag direkt online ausfüllen (beim Onlineschalter deiner Ausgleichskasse). Dann musst du ihn nur noch ausdrucken, unterschreiben und einreichen.

Wie du auf dem Formular siehst, kannst du für ein eigenes Kind, Adoptivkind, Stiefkind, Pflegekind, Enkelkind sowie Geschwister die Kinderzulagen geltend machen.

Tipp:

Halte alle Personalien der bei dir beschäftigen Person, ihrer Ehepartnerin oder Ehepartners, sowie dessen Kind/-er bereit. Ebenfalls musst du wissen, ob für das Kind bereits durch den Ehepartner oder einen zweiten Arbeitgeber Kinderzulagen geltend gemacht werden oder nicht.

Du brauchst zudem eine Kopie des Geburtsscheins oder Familienbüchleins. Bei Kindern ab 16 Jahren, welche sich in Ausbildung befinden, ebenfalls eine Ausbildungsbestätigung.

 

Wie hoch ist der Betrag?

In allen Kantonen gilt folgende Zulage als Minimum pro Kind und pro Monat:

  • Kinderzulage für Kinder bis 16 Jahre = CHF 200.-
  • Ausbildungszulage für Kinder in Ausbildung und im Alter von 16 bis 25 Jahren = CHF 250.-

Achtung: Es gibt Kantone, mit anderen Beträgen für die Kinderzulage oder die zusätzlich noch eine Geburtszulage bezahlen.

Beispiel:

Mario ist bei dir im Kanton Schwyz als Arbeitnehmer angestellt. Er ist nun das erste Mal Vater geworden. Du, als arbeitgebende Instanz, stellst jetzt den Antrag bei der Ausgleichskasse Schwyz für die Kinderzulage. Der Antrag wird nach der Prüfung angenommen.

Mario erhält nun monatlich eine Kinderzulage von CHF 220.-, sowie eine einmalige Geburtszulage von CHF 1‘000.-.

Seine Frau Sabina ist ebenfalls angestellt, jedoch im Kanton Zug. Ihr Arbeitgeber kann und sollte bei seiner AHV einen Antrag für eine Differenzzulage stellen. Warum? Der Kanton Zug bezahlt pro Kind CHF 300.- pro Monat. Somit entsteht eine Differenz von CHF 80.-/Monat, die das Kind zugute hat – sofern Sabina mindestens CHF 612.- pro Monat verdient.

Zur Übersicht über die Kinder- und Ausbildungszulagen der verschiedenen Kantone.

Tipp zu Ausbildungszulagen auf der Lohnabrechnung:

Die Kinder-/Ausbildungszulagen werden auf der Lohnabrechnung ausgewiesen und monatlich der angestellten Person ausbezahlt. In der Buchhaltung werden die erhaltenen Beträge der Ausgleichskasse auf ein Konto «Kinderzulagen» gebucht, sowie bei Auszahlung bei Lohn dagegen gebucht. Ende Jahr sollte das Konto sauber auf CHF 0.- sein.

Die Kinder-/Ausbildungszulagen sind ein Lohnbestandteil und müssen im Lohnausweis unter «Ziffer 1. Lohn» ausgewiesen bzw. zum Bruttolohn addiert werden.

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